Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

4. Zuschußdarlehn. Wenn die zu emittirenden, unter dem Zinssatze 
von fünf Prozent ausgefertigten Pfandbriefe den Parikurs nicht erreichen, 
so ist die Landschaft ermächtigt, den Differenzbetrag zwischen dem Nennwerthe 
und dem Börsenkurse der Briese entsprechender Kategorie, höchstens aber den 
Betrag von sechs Prozent des Nennwerthes in abgerundeter Summe dem 
Schuldner als ein besonderes landschaftliches Bankdarlehn unter den Modalitäten, 
welche in den statutarischen Bestimmungen der Bank hierfür besonders vorge- 
schrieben sind, zu gewähren. 
LU. Geschäfte der laudschaftlichen Bank. 
Zu Nr. I. des Nachtrages vom 6. Oktober 1868. zu dem Regulativ 
der Darlehnskasse (Gesetz Samml. S. 921.). 
1. Die beschränkende Vorschrift unter Nr. 1. 2. des Nachtrages vom 
6. Oktober 1868., wonach die Schlesische landschaftliche Bank gehalten ist, 
bei Annahme verzinslicher Depositenkapitalien eine Kündigungsfrist von nicht 
weniger als zwei Monaten vorzubedingen, wird aufgehoben. 
2. Die landschaftliche Bank ist befugt, Kredite in laufenden 
Kontos zu bewilligen, wenn der Interessent den ihm zu bewilligenden Kredit 
nach dem Ermessen der Vank durch acceptirte Wechsel deckt oder eine annehm. 
bare Sicherstellung gewährt. Als solche dürfen aber Hypotheken auf städtischen 
Grundstücken nur angenommen werden, wenn dieselben auf Wohngebäuden und 
innerhalb der ersten Hälfte des nach der Feuerversicherungstaxe und dem zum 
Zweck der Gebäudesteuer-Veranlagung ermittelten jährlichen Nutzungswerthe zu 
bemessenden Gebäudewerthes eingetragen stehen. Auf Hypotheken dieser Art 
finden die Ö. 4. und 11. des Regulativs vom 13. November 1848. analoge 
Anwendung. 
3. Die landschaftliche Bank ist ferner befugt, auf Regquisition der 
Landschaft denjenigen Gutsbesitzern, welche den landschaftlichen Realkredit 
benutzen wollen, die zu empfangenden, unter dem Zinsfuße von fünf Prozent 
ausgeertigten Pfandbriefe aber an der Börse nicht zum vollen Nennwerthe 
ausbringen können, Darlehne zu Ausgleichung oder Verminderung der 
Kursdifferenz zu gewähren. Das Darlehn wird nach der Differenz zwischen 
dem Nennwerthe und dem Börsenkurse der zu einem niedrigeren als fünf- 
prozentigen Zinssatze ausgefertigten Pfandbriefe und höchstens auf sechs Prozent 
des Pfandbriefbetrages bemessen. Der Darlehnsnehmer hat dasselbe nach dem 
Bankzinsfuße für Lombarddarlehne zu verzinsen und halbjährig mit : Prozent 
des erhaltenen Pfandbriefdarlehns, mit dem nächsten Pfandbrief-Zinstermine be- 
innend, zurückzuzahlen. Er hat der Bank Wechselaccepte bis zum Betrage 
einer Schuld zuzustellen und zur Sicherung derselben die in dem Amortisations. 
onds seines Gutes für die landschaftliche Schuld der ersten Werthhälfte 
aufgesammelten Pfandbriefe zu verpfänden. Sollte der Bestand des Amortisations-. 
Fonds, dessen Pfandbriefe hierbei zum Tageskurse in Anschlag zu bringen sind, 
eine hinlängliche Sicherheit nicht darbieten, oder dieser Fonds bereits gesperrt sein, 
Jahrhang 1877. (Fr. 7950) 14 so
	        
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