Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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so muß der Schulbner das Darlehn hypothekarisch auf sein Gut eintragen 
lassen und demselben Stellung innerhalb des Taxwerthes des Gutes verschaffen. 
4. Die landschaftliche Bank ist auch befugt, den Besitzern land- 
schaftlich beliehener Güter nach Verhältniß des Pfandbriefbestandes, welcher in 
dem für die landschaftliche Schuld der ersten Werthhälfte des betreffenden Gutes 
bestimmten Amortisationsfonds bei der Landschaft aufgesammelt ist, den 
Bankkredit in der Form von Darlehnen oder durch Eröffnung eines laufenden 
Kontos zu gewähren), insoweit dieser Fonds nicht bereits gesperrt ist. Bei der 
Bemessung des Kredits werden die Pfandbriefe des Amortisationsfonds mit 
einem Abschlag von zehn Prozent vom Tageskurse berechnet. Der Schuldner 
hat der Bank #ecchsellerrhte bis zur Höhe der Schuld zu übergeben, die Pfand- 
briese des Amortisationsfonds für die Schuld zu verpfänden, den gewöhnlichen 
Bankzinsfuß für Lombarddarlehne zu entrichten, das Konto wenigstens all- 
jährlich zu begleichen. « 
Schuldner, welchen bei Emission der Pfandbriefe die Kursdifferenz vor- 
geschossen worden ist, können erst nach Abwickelung jener Schuld diesen Kredit 
in Anspruch nehmen. 
IV. Organische Bestimmungen. 
1. Zu Kap. II. und Kap. IV. B. Th. II. des Landschaftsreglements 
und zum II. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1855. 
Zur Aufnahme eines Gutes in die landschaftliche Kreditverbindung 
ist ein nach vorgängiger Zustimmung der betreffenden Kreisversammlung zu 
fassender Aufnahmebeschluß des Engeren Ausschusses erforderlich. 
2. Zum I. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846. 
(Geschäftsordnung). 
a) Zu P. 54. 
Der F. 54. der Geschäftsordnung wird aufgehoben, an die Stelle tritt 
folgende Bestimmung: 
Die Zwischendeputation bildet sich aus dem Direktor, 
aus zwei bis vier Landesältesten, welche von dem zum ordentlichen 
Fürstenthumstage versammelten Kollegium aus der Zahl sämmt- 
licher Landesältesten des Systems für je ein halbes Jahr erwählt, 
und für welche in gleicher Zahl Stellvertreter erwählt werden, — 
und aus dem Syndikus. « 
b)8u§§.41.46.47.51.55. 
« Auch hinsichtlich der Festsetzung aufgenommener Kre 
dittaxen und der Vewilligung des landschaftlichen Kredits 
tritt in Fällen, welche eine Beschleunigung erheischen, die Zwi- 
schendeputation in die Kompetenz des Kollegiums ein. 3.8 
. Zu
	        
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