Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Sozietät ist verpflichtet, alle in dem kommnnalständischen Verbande 
von Altpommern belegenen Gebäude mit den in diesem Reglement bestimmten 
Beschränkungen zur Versicherung anzunehmen. Dagegen hängt die Annahme 
der Versicherung von Mobilien von ihrem Ermessen ab. 
Ein Zwang zum Eintritt in die Sozietät besteht nicht. 
Titel II. 
Von der Verwaltung. 
g. 8. 
Die Verwaltung der Sozietät, als eines kommunalständischen Instituts, 
steht unter der Oberaufsicht und Kontrole des Kommunallandtages von Alt- 
pommern. Demselben ist alljährlich Rechnung zu legen. 
Als seine Organe sungiren: 
1) die Altpommersche Landslube, 
2) der Generaldirektor, 
3) der Syndikus, 
4) die Kreis-Feuersozietäts-Direktoren, 
5) die Bezirkskommissarien für die Versicherung der Gebäude und die Ge- 
schäftsfühhrer für die Versicherung der Mobilien, 
6) die Rendanten der Centralkasse und der Kreiskassen. 
Die Landräthe, Kreis- Steuereinnehmer und Ortserheber sind nicht ferner 
verpflichtet, als Organe der Sozietät zu fungiren. Vielmehr hängt die Ueber- 
nahme der bezüglichen Geschäfte (clr. I. 12. 14. und 45.) von dem freien 
Willen der betreffenden Beamten und von der Einwilligung der denselben vor- 
gesetzten Dienstbehörden ab. 
Von der Generaldirektion. 
C. 9. 
Die Altpommersche Landstube kontrolirt und beaufsichtigt Namens des 
Landtages die ganze Verwaltung und besorgt insbesondere diejenigen Geschäfte, 
welche ihr durch dies Reglement zugewiesen sind. 
Vom Generaldirektor. 
F. 10. 
Der Generaldirektor wird von dem Kommumnallandtage von Altpommern 
auf Vorschlag der Landstube angestellt, braucht kein Mitglied des hmälazeh zu 
ein)
	        
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