Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 19. 
Ganz ausgeschlossen von der Versicherung sind folgende Gebäude: 
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine, 
2) Schwefelraffinerien, 
3) Stückgießereien und Münzgebäude, 
4) Luckersiedereien und Cichorienfabriken, 
5) Terpentin- und Firnißfabriken, 
6) Soda-, Blausäure- und Holzsäurefabriken, 
7) Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Kuallsilber und 
Knallgold, 
8) Schmieden, die keine feuersichere Bedachung haben, 
9) Ziegel-, Kalk= und Theeröfen, sowie Aschbrennereien, 
10) Back. und Brachschauer, 
11) Glas-, und Schmelzhütten, 
12) Eisen= und Kupferhämmer, — 
13) Niederlagen von Petroleum und ähnlichen feuergefährlichen Stoffen, 
desgleichen 
14) die Wohn= und Wirthschaftsgebäude der Besitzer der vorstehend aufge- 
führten Anstalten und Fabriken oder ihrer Werkleute und Arbeiter, wenn 
sie mit denselben in unmittelbarem Zusammenhange stehen und nicht 
durch eine bis über das Dach hinaußragende, massive, mindestens 1 Stein 
starke Brandmauer ohne Oeffnungen geschieden sind. 
g. 20. 
Andere feuergefährliche Fabriken und gewerbliche Anlagen, sowie Bau- 
anlagen von größerem Umfange, bei denen Gefahr vorhanden ist, daß ein Feuer 
sich leicht über sämmtliche Baulichkeiten verbreitet, werden nur zu mäßigen Werth- 
sätzen und gegen Zahlung von außerordentlichen, mit dem Generaldirektor zu 
vereinbarenden Prämien aufgenommen. Bereits bestehende Versicherungen dieser 
Art können nach voraufgegangener vierteljährlicher Aufkündigung gelöscht werden. 
G. 21. 
Ebenso werden Gebäude eines Hofverbandes, auf dem lokomobile Dampf- 
maschinen zur Verwendung kommen, nur unter besonderen vom Generaldirektor 
vorzuschreibenden Sicherheitsmaßregeln angenommen, welche dem Kataster annek- 
irt werden. 
Werden diese Vorschriften nicht befolgt, oder ist die Verwendung der 
Lokomobilen gar nicht bei dem Kreisdirektor angezeigt, und es entsteht innerhalb 
24 Stunden nach der Benutzung der Lokomobile ein Brand, so wird vermuthet, 
daß er durch die Lokomobile veranlaßt ist und dem Versicherten keine Brand- 
vergütigung gezahlt. 
(Nr. 7053,) . 22.
	        
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