Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

– 128 — 
g. 22. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind auch diejenigen Gebäude, welche 
bei einer andern Sozietät ganz oder theilweise versichert sind. Ebenso dürfen 
bereits aufgenommene Gebäude nicht bei einer andern Sozietät versichert werden. 
Dergleichen Doppelversicherungen machen den Versicherten nicht nur im Falle 
eines Brandes der Vergütigung verlustig, sondern haben auch die Löschung seiner 
Versicherung im Gefolge, während er dessenungeachtet bis zum Jahresschluß 
die reglementsmäßigen Beiträge zu zahlen verpflichtet bleibt. 
KC. 23. 
Der Generaldirektor ist befugt, Versicherungsanträge abzulehnen oder be- 
reits bestehende Versicherungen zu löschen, wenn Jemand ein Gebäude, welches 
mit den bei der Altpommerschen LandFeuersozietät versicherten Gebäuden in dem- 
selben Gemeinde- oder Gutsbezirk belegen ist und mit denselben zu einem und 
demselben, auf einem einzigen Hypothekenfolium verzeichneten Grundstück gehört, 
bei einer andern Gesellschaft versichert. Eine Ausnahme findet nur in Bezug 
auf diejenigen Gebäude statt, welche nach F. 19. gar nicht oder nach §. 20. nur 
unter erschwerenden Bedingungen aufnahmefähig sind. 
KC. 24. 
Die Versicherung von Gebäuden kann vom Generaldirektor abgelehnt, 
oder nur gegen Zahlung von erhöhten Beiträgen angenommen werden, wenn in 
der Einrichtung der Gebäude, oder in ihrer Lage zu einander, oder in der Person 
des Besitzers oder der Bewohner eine die Sicherbeit der Sozietät ganz besonders 
bedrohende Gefahr liegt. 
. 25. 
b) der Ueber die Annahme von Anträgen auf Versicherung von Mobilien, sowie 
Aebilien. über den Umfang und die Höhe der Versicherung entscheidet der Generaldtrektor 
nach seinem Ermessen. — Derselbe ist auch befugt, bestehende Versicherungen mit 
einer Frist von zwei Monaten zu kündigen. 
KC. 2. 
e) Eintritt in Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar. Die Versicherung der 
die Sezetit. Gehäude sowohl als der Mobilien kann zu jeder Zeit erfolgen, doch muß der 
Jahresbeitrag verhältnißmäßig vom Anfange des Kalenderquartals, in welchem 
die Versicherung ihre Gültigkeit erhält, entrichtet werden. Dasselbe gilt auch bei 
Erhöhungen bestehender Versicherungen. 
KC. 27. 
Die Anträge auf Versicherung sind in Betreff der Gebäude bei den Bezirks- 
kommissarien und in Betreff der Mobilien bei dem Geschäftsführer der Sozietät 
auf den von den Kreisdirektoren unentgeltlich zu verabfolgenden Formularen in 
triplo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.