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triplo einzureichen. Von diesen werden sie, mit ihrem Gutachten und Altest ver-
sehen, dem Kreisdirektor eingereicht, der sie ohne Verzug an den Generaldirektor
zur definitiven Festsetzung weiterbefördert.
G. 28.
Die rechtliche Wirkung des Versicherungsvertrages beginnt bei Immobilien 44 i der
mit der Mittagsstunde des Tages, an welchem die Katasker bei dem General. rscherung,
direktor eingehen, bei Mobilien mit der Mittagsstunde desjenigen Tages, an
welchem der Generaldirektor seinen Genehmigungsvermerk auf die Polize gesetzt
hat, vorbehaltlich jedoch der prinzipienmäßigen Festsetzung der Versicherung.
Es kann indessen ein anderer Termin verabredet werden.
C. 29.
Alle Versicherungen gelten, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich ver- hn-Deuer der,
abredet ist, bis zum Ablauf des Kalenderjahres und werden für prolongirt auf Vurscherung,
ein weiteres Jahr angenommen, wenn sie nicht schriftlich vor Ablauf des Jahres
gekündigt werden. Das betreffende Löschungskataster bei Immobilien und die
Kündigung bei Versicherung von Mobilien muß aber spätestens ultimo November
in den Händen des Generaldirektors sein.
Bei Versicherungen von kürzerer Dauer erlischt die Versicherung mit dem
letzten Tage der Zeit, für welche sie verabredet ist.
C. 30.
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des 0 655e ter
versicherten Gebäudes, welche durch Feuer zerstört werden können, niemals über- esicherunz.
steigen.
Wassermühlen können aber höchstens zu zwei Dritteln und Windmühlen
nur zur Hälfte desjenigen Werths, welcher durch die jedesmal beizubringende
Taxe eines Mühlenbaumeisters nachgewiesen ist, angenommen werden.
C. 31.
Mit dieser Beschränkung (§. 30.) hängt die Bestimmung des Betrages,
zu welchem ein Gebäude versichert werden soll, von dem Besitzer desselben ab,
nur muß dieser Betrag in Summen, die durch zehn theilbar sind, abgerun-
det sein.
C. 32.
Die Festsetzung der Versicherungssumme erfolgk auf Grund der in dem
Kataster enthaltenen Beschreibung, welcher der Versicherte eine Taxe eines Bau-
verständigen beifügen darf, und auf Grund des in dem Kataster enthaltenen
Gutachtens der Bezirkskommissarien durch den Generaldirektor.
Wenn der Versichernde diese Festsetzung nicht als richtig anerkennen will,
so hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm oder dem Orts-
vorsteher das Triplikat des Katasters wieder zugegangen ist, die Aufnahme einer
Jahrgang 1872. (Nr. 7953.) 17 Taxe