Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

b) Bei der 
Mobiliar- 
versicherung. 
— 134 — 
Die nach Ablauf der vierwöchentlichen Frist verbliebenen Rückstände wer- 
den ohne weitere Verwarnung der Restanten durch die Verwaltungsbehörden 
exekutivisch eingezogen. « 
Die Einziehung der Nachtragsbeiträge für die im Laufe des Geschäfts- 
jahres hinzutretenden Versicherungen geschieht monatlich durch Designationen, 
welche der Generaldirektor feststellt und dem Kreisdirektor zur Einziehung zufertigt. 
g. 46. 
Wer mit den Beiträgen ein Jahr nach Ausschreibung der Beiträge im 
Rückstande bleibt, kann aus der Sozietät ausgeschlossen werden, die rückständigen 
Beiträge werden aber dessenungeachtet von ihm beigetrieben. Doch darf die 
Ausschließung erst eintreten, nachdem die im Generalkataster eingetragenen Real. 
Interessenten benachrichtigt sind und die Berichtigung der Beiträge innerhalb 
vier Wochen nicht erfolgt ist. Die Benachrichtigung erfolgt durch die Post, ohne 
daß es einer Bescheinigung über die Insinuation bedarf. 
S. 47. 
Die Beiträge für die Versicherung der Mobilien werden mit denen für 
die Gebäude gleichzeitig ausgeschrieben und gemäß §. 45. Absatz 1. eingezogen, 
etwaige Rückstände aber gerichtlich eingeklagt und beigetrieben. 
Das Nähere über die Klassifikation der Mobilien und die Abstufung des 
Beitragsverhältnisses in den einzelnen Klassen enthalten die allgemeinen Ver- 
sicherungsbedingungen (I. 6.). 
Vom Reservefonds. 
KS. 48. 
Um die Sozietät in den Stand zu setzen, nicht nur ihre Zahlungen stets 
prompt zu leisten, sondern auch bei außerordentlichen Unglücksfällen Vorschüsse 
zu gewähren und die Versicherten mit nicht zu hohen Beiträgen zu belasten, ist 
ein Reservefonds gegründet. 
S. 49. 
Dieser Reservesonds wird gebildet: 
1) aus dem Reservefonds, welcher nach dem Reglement vom 20. August 
1841. bereits bestand, 
2) aus den Strafgeldern und allen extraordinairen Einnahmen auf beson- 
dere Anweisung des Generaldirektors, 
3) aus den nach Bestimmung des Kommunallandtages (G. 44.) auszu- 
schreibenden Zuschlägen zu den jährlichen Beiträgen, 
4) aus den Zinsen der für den Fonds angesammelten Kapitalien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.