Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Der Reservefonds ist Eigenthum der Sozietät und haben Ausscheidende 
niemals Anspruch an denselben. 
Ueber die Verwendung desselben, sowie über die zinsbare Belegung der 
in demselben angesammelten Geldbeträge entscheidet die Landstube. 
Die zinsbare Belegung geschieht entweder in pupillarisch sicheren Hypotheken, 
oder in Inhaberpapieren, welche von Preußen oder vom Deutschen Reiche 
emittirt oder garantirt oder unter Autorität des Staats von Korporationen und 
Kommunen ausgestellt und zu einem festbestimmten Satze verzinslich sind. 
Auf Hypotheken soll nicht mehr als ein Drittheil des Bestandes ausge- 
than werden. 
Titel VI. 
Von der Schadenvergütigung. 
1. Bei Immobilien. 
G. 50. 
Jede durch Brand oder Blitzschlag eingetretene Beschädigung eines Ge## Anzeige und 
bäudes ist von dem Versicherten binnen 48 Stunden nach Dämpfung des Feuers r# 
oder nach dem Blitzschlage dem Kreisdirektor anzuzeigen. · 
Der Kreisdirektor oder sein Vertreter im Amte bat darauf binnen spä- 
testens acht Tagen die Besichtigung des Schadens vorzunehmen und die Größe 
dieses letzteren unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde und des Beschädigten 
protokollarisch festzustellen. Ueberzeugt er sich dabei, daß ein Totalschaden vor- 
liegt, so ist dies nur zu konstatiren. Handelt es sich aber um eine partielle Be- 
schädigung, so ist von dem Kreisdirektor unter Zuziehung eines Sachverständigen 
festzustellen, der wievielste Theil des Werthes des abgebrannten Gebäudes ver- 
nichtet ist und auf Grund dieses Gutachtens der Betrag der Vergütigung, welcher 
denselben aliquoten Theil der ganzen, im Kataster verzeichneten Vergütigungs. 
summe ausmachen muß, zu berechnen. Uebersteigt die Vergütigung nicht den 
Betrag von 100 Thalern, so kann der Kreisdirektor diese Feststellung allein vor- 
nehmen. Das Resultat derselben ist dem Beschädigten sofort mitzutheilen und 
seine Erklärung darüber zu Protokoll zu nehmen. 
KC. 51. 
Bei dieser Verhandlung muß der Kreisdirektor von Amtswegen die Ur- 
sache der Entstehung des Feuers zu ermitteln sich angelegen sein lassen, feststellen, 
ob und in welcher Reihenfolge Spritzen zu Hülfe gekommen sind und was zur 
Dämpfung des Feuers und zur Wahrung der Interessen der Sozietät echehen 
ist, überhaupt den Hergang beim Brande historisch vermerken und insbesondere 
Jeden, der bei demselben beschädigt ist, darüber vernehmen, ob und wie hoch er 
mit seinen Immobilien und Mobilien versichert ist. 
(Nr. 79053.) g. 52.
	        
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