Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 144 — 
Die Boniteure haben vor Anfang des Geschäfts sich über einen Obmann zu 
einigen, welcher alle zwischen ihnen entstehenden Meinungsverschiedenheiten zu 
entscheiden hat, dabei aber nicht über die Grenzen der Schätzungen der Boni- 
teure hinausgehen darf. Vom Vorstande (*. 5.) werden vier Auskunftspersonen, 
je einer aus Rethwisch, aus der Mühlenkommune, aus Hohenfelde-Nieder- 
reihe und aus Hahlenbroock ernannt, von welchen bei der Vonitirung jedes Mal 
der in dem betreffenden Bezirk ansässige Auskunftsmann zuzuziehen ist. 
Das Kataster ist bei dem Gemeindevorsteher in Hohenfelde vier Wochen 
offen zu legen. Beschwerden gegen das Kataster müssen spätestens innerhalb 
vier Wochen nach beendigter Auslegung bei dem Kommissarius angebracht werden. 
Die Zeit der Offenlegung ist vorgängig durch das Kreisblatt des Steinburger 
Kreises und außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Der Kom- 
missarius hat die Beschwerden unter Zuziehung des Beschwerdeführers, eines Mit- 
gliedes des Vorstandes und geeigneter Sachverständiger zu untersuchen. Letztere 
werden von der Regierung ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung wer- 
den die Beschwerdeführer und das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind 
beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster demgemäß 
berichtigt, anderenfalls werden die Akten der Regierung zur Entscheidung einge- 
reicht. Binnen vier Wochen nach Bekanntmachung der Regierungsentscheidung 
ist Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen) so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. — 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem Ver- 
bandsvorstande zugesertigt. Auf Grund des Katasters werden die Heberollen 
aufgestellt. Um die Kosten der Vermessung zu vermeiden, soll das definitive 
Kataster erst dann aufgestellt werden, wenn die Resultate der gegenwärtig noch 
nicht beendigten Grundsteuervermessung vorliegen werden. Bis dahin sollen die 
Beiträge vorbehaltlich späterer Ausgleichung auf Grund eines vorläufigen Ka- 
tasters erhoben werden, welches von dem Verbandsvorstande nach vorgängiger 
Einschätzung der betheiligten Grundstücke nach Landinhalt und Katasterklasse auf- 
zustellen und der Regierung zu Schlezwig zur Genehmigung vorzulegen ist. Nach 
diesem vorläufigen Kataster werden die Beiträge bis zur Feststellung des desini 
tiven Katasters erhoben und nach Eintritt dieses Zeitpunktes die nach dem 
definitiven Kataster zu viel oder zu wenig gezahlten Beiträge zurückgezahlt resp. 
nachträglich erhoben. 
g. 5. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Verbandsdirektor. Der 
jedesmalige Kirchspielsvogt in Crempe fungirt einstweilen als Verbandsdirektorz; 
edoch bleibt es der Regierung in Schleswig vorbehalten, dies Verhältniß auf- 
zuheben und anstatt dessen die Wahl des Verbandsdirektors durch die Interessen- 
ten vorzuschreiben, welche alsdann nach den Bestimmungen des F. 6. zu erfolgen 
hat. Der Verbandsdirektor führt die Verwaltung nach den Bestimmungen 
dieses Statuts und den Beschlüssen des Vorstandes resp. der Interessentschaft, 
vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch dritten Personen und 
Behörden gegenüber, in und außer Gericht. Außerdem hat er die laufende Kor- 
respondenz für die Genossenschaft zu führen, die Hebelisten anzulegen und die 
ei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.