Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Beiträge auszuschreiben. Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von vier 
durch die Genossenschaft gewählten Mitgliedern, von denen mindestens eins in 
Rethwisch und eins in Hohenfelde-Niederreihe wohnen muß, beigeordnet, welcher 
a) unter Vorsitz des Direktors nach Stimmenmehrheit bindende Beschlüsse 
für die Sozietät zu fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu 
unterstützen und das Beste der Genossenschaft überall wahrzunehmen, 
b) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgestellten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen, 
JP) die Urkunden der Genossenschaft zu unterzeichnen hat. 
Der Verbandödirektor kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Vor- 
standsmitglied vertreten lassen. In Behinderungsfällen der übrigen Vorstands- 
mitglieder treten die von der Genossenschaft gewählten Stellvertreter derselben 
ein. Zur Verbindlichkeit eines Vorstandsbeschlusses ist die Theilnahme des Ver- 
bandsdirektors oder seines Stellvertreters und mindestens zweier Vorstandsmit- 
glieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Verbandsdirektors oder seines Stellvertreters den Ausschlag. 
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Verbandsdirektor zu. 
Der Vorstand wählt bei jeder regelmäßigen Wahl von Vorstandsmit- 
gliedern aus seiner Mitte einen Kassirer auf drei Jahre, welcher die Beiträge 
einzufiehen, die Zahlungen nach den jedesmal von mindestens zwei Vorstands- 
mitgliedern zu unterschreibenden Ausgabeorders zu leisten und die sonstige Kassen- 
verwaltung zu führen hat. , 
Der Vorstand kann in wichtigen Angelegenheiten die erforderlichen Beschlüsse 
durch die Versammlung der Interessenten fassen lassen. — Sowohl der Direktor 
als die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich, doch soll denselben 
aus der Kasse der Genossenschaft eine Entschädigung für Fuhrkosten, sowie für 
sonstige baare Auslagen gewährt werden, welche nach Anhörung der Interessen- 
tenversammlung von der Regierung zu Schleswig festzustellen ist. 
g. 6. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt in 
einer zu dem Ende zu berufenden Versammlung der sämmtlichen Interessenten. 
Stimmberechtigt ist jeder Interessent, welcher mindestens 7 Cremper Marsch- 
morgen in der Genossenschaft besitzt; diejenigen, welche 5 Morgen oder mehr 
besitzen, haben zwei Stimmen. 
Die Wahl geschieht nach absoluter Stimmenmehrheit der Erschienenen auf 
die Dauer von sechs Jahren; alle drei Jahre gehen zwei Mitglieder des Vor- 
standes ab; das erste Mal bestimmt das Loos diejenigen Mitglieder, welche ab- 
gehen sollen, die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar, können indeß die 
Wahl für die nächsten sechs Jahre ablehnen. Der Verbandsdirektor ist Wahl. 
kommissar und stellt die Wahllisten fest, die Prüsung der Wahlen steht dem 
Vorstande zu. Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der 
Verpflichtung zur Annahme der Wahlen die Vorschriften über Gemeindewahlen 
analogisch anzuwenden. — Die Wahl des Verbandödirektors, sofern sie verfügt 
werden sollte (§. 5.)) erfolgt in derselben Weise, wie diejenige der Vorstandemit. 
(Fr. 7950.) glieder
	        
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