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glieder gleichfalls auf die Dauer von sechs Jahren. Der die bezügliche Wahl-
verhandlung leitende Wahlkommissar ist von der Regierung zu Schleswig zu
ernennen. Bei der regelmäßigen Wahl der Vorstandsmitglieder werden zugleich
zwei Rechnungsrevisoren auf drei Jahre gewählt. Am Schlusse jedes Jahres legt
der Vorstand die Rechnung für das abgewichene Jahr auf vier Wochen bei
dem Gemeindevorsteher in Hohenfelde aus und sodann den Revisoren vor, welche
dieselbe binnen ferneren vier Wochen zu prüfen und ihre etwaigen Ausstellungen
dem Vorstande zur Erledigung mitzutheilen haben. Erfolgt dieselbe nicht, so
steht es den Revisoren frei, ihren Ausstellungen im Wege der Beschwerde bei
den Aufsichtsbehörden oder durch Anrufung des Schiedsgerichts (§. 9.) Geltung
zu verschaffen. '
§·7.
Sämmtliche Entwässerungswerke, mit Ausnahme der unterhalb des Stein-
burger s. g. Dückers liegenden Austrecke, deren Besteck und Beaufsichtigung ohne-
hin schon regulirt sind, stehen unter der Aufsicht und Schauung des Vorstandes.
Die Hauptschauung erfolgt Ende Juli. Außerdem finden noch zwei Schauungen,
eine in der ersten Hälfte des Mai, die andere Mitte Oktober statt. Die
Hauptschauung wird vom ganzen Vorstande, die beiden anderen Schauungen
werden durch zwei Vorstandsmitglieder, und zwar eines der älteren und eines der
jüngeren Mitglieder im Amte vorgenommen. Bei unterlassener oder mangelhafter
Aue- und Stromreinigung, sowie bei unterlassener Wiederherstellung anderer mit
der Entwässerung in Verbindung stehender Anlagen erkennt die Schankommission
Ordnungsstrafen bis zu ½ Thaler, welche in die Verbandskasse fallen. Ist dem
Mangel bei der 8 Tage später stattfindenden Nachschauung nicht abgeholfen,
so hat der Vorstand die betreffenden Arbeiten auf Kosten des Säumigen vor-
nehmen zu lassen. — Hinsichtlich der Schauung für die untere Crempau, von
Steinburg bis zur Stör, verbleibt es bei dem bisher üblichen Verfahren.
F. 8.
Die Höhe des Paßpfahls bei Steinburg soll unter Aufrechthaltung der
Bestimmungen des Vergleichs vom 3. Juni 1785. einer Revision unterzogen
werden, und hat der Vorstand darauf zu achten, daß die den Paßpfahl und den
Wasserstand in der unteren Crempau betreffenden Bestimmungen genau inne
gehalten werden.
C. 9.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die
gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung
eines oder mehrerer Interessenten betreffenden Beschwerden von dem Vorstande
untersucht und entschieden, soweit nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens
im §F. 3. etwas Anderes vorgeschrieben ist.
Gegen