Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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glieder gleichfalls auf die Dauer von sechs Jahren. Der die bezügliche Wahl- 
verhandlung leitende Wahlkommissar ist von der Regierung zu Schleswig zu 
ernennen. Bei der regelmäßigen Wahl der Vorstandsmitglieder werden zugleich 
zwei Rechnungsrevisoren auf drei Jahre gewählt. Am Schlusse jedes Jahres legt 
der Vorstand die Rechnung für das abgewichene Jahr auf vier Wochen bei 
dem Gemeindevorsteher in Hohenfelde aus und sodann den Revisoren vor, welche 
dieselbe binnen ferneren vier Wochen zu prüfen und ihre etwaigen Ausstellungen 
dem Vorstande zur Erledigung mitzutheilen haben. Erfolgt dieselbe nicht, so 
steht es den Revisoren frei, ihren Ausstellungen im Wege der Beschwerde bei 
den Aufsichtsbehörden oder durch Anrufung des Schiedsgerichts (§. 9.) Geltung 
zu verschaffen. ' 
§·7. 
Sämmtliche Entwässerungswerke, mit Ausnahme der unterhalb des Stein- 
burger s. g. Dückers liegenden Austrecke, deren Besteck und Beaufsichtigung ohne- 
hin schon regulirt sind, stehen unter der Aufsicht und Schauung des Vorstandes. 
Die Hauptschauung erfolgt Ende Juli. Außerdem finden noch zwei Schauungen, 
eine in der ersten Hälfte des Mai, die andere Mitte Oktober statt. Die 
Hauptschauung wird vom ganzen Vorstande, die beiden anderen Schauungen 
werden durch zwei Vorstandsmitglieder, und zwar eines der älteren und eines der 
jüngeren Mitglieder im Amte vorgenommen. Bei unterlassener oder mangelhafter 
Aue- und Stromreinigung, sowie bei unterlassener Wiederherstellung anderer mit 
der Entwässerung in Verbindung stehender Anlagen erkennt die Schankommission 
Ordnungsstrafen bis zu ½ Thaler, welche in die Verbandskasse fallen. Ist dem 
Mangel bei der 8 Tage später stattfindenden Nachschauung nicht abgeholfen, 
so hat der Vorstand die betreffenden Arbeiten auf Kosten des Säumigen vor- 
nehmen zu lassen. — Hinsichtlich der Schauung für die untere Crempau, von 
Steinburg bis zur Stör, verbleibt es bei dem bisher üblichen Verfahren. 
F. 8. 
Die Höhe des Paßpfahls bei Steinburg soll unter Aufrechthaltung der 
Bestimmungen des Vergleichs vom 3. Juni 1785. einer Revision unterzogen 
werden, und hat der Vorstand darauf zu achten, daß die den Paßpfahl und den 
Wasserstand in der unteren Crempau betreffenden Bestimmungen genau inne 
gehalten werden. 
C. 9. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die 
gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung 
eines oder mehrerer Interessenten betreffenden Beschwerden von dem Vorstande 
untersucht und entschieden, soweit nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens 
im §F. 3. etwas Anderes vorgeschrieben ist. 
Gegen
	        
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