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Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des
Bescheides an gerechnet, bei dem Verbandsdirektor angemeldet werden muß. Das
Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach Stimmenmehr-
beit.— eEn welteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt
die Kosten. «
Das Schiedsgericht wird für jeden Fall so gebildet, daß der Vorstand
einen Schiedsrichter, der oder die betheiligten Rekurrenten einen Schiedörichter
wählen und daß beide Schiedsrichter den Obmann bestimmen, welcher den Vorsitz
führt. Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs-
fähige unbescholtene Männer gewählt werden, die nicht zum Verbande gehören.
Wenn von dem oder den betheiligten Rekurrenten nicht binnen vier Wochen vom
Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes diesem ein
geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl desselben
durch den Landrath des Steinburger Kreises. Wenn von mehreren Rekurrenten
einzelne sich der Wahl enthalten) so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden.
F. 10.
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Dieses
Recht wird von dem Kreislandrathe, der Regierung in Schleswig als Landes.
polizeibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maßgabe dieses Statuts und im Uebri-
gen in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichts-
ehörden der Gemeinden zustehen.
F. 11.
Abänderungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(NTr. 7950—7957. (Jr. 7957.)