Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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wenn eines der vorbestinimten Blätter eingehen sollte, bleibt dem Magistrate mit 
Genehmigung der Königlichen Regierung vorbehalten. « 
5. Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen zum Nominalwerthe 
und mit den darauf noch haftenden Zuafen erfolgt gegen Rückgabe dieser Obli- 
gation und der dazu gehörigen noch nih fälligen Zindkupons, welche mit abzu- 
liefern sind, bei der Stadthauptkasse zu Lauban nach Ablauf der Kündigungsfrist. 
Die Verzinsung des Kapitals hört mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist 
auf. Für die fehlenden Zinskupons wirb der Betrag vom Kapltale abgezogen. 
6. Diese Schuldverschreibung wird mit fünf Prozent jährlich verzinst. 
Die Zahlung der am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres fälligen 
Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der ausgefertigten balbjahriüen Zinskupons halb- 
ährlich vom 15. bis 30. Juni und 15. bis 31. Dezember jeden Jahres, sowie 
späterhin, so lange die Zinsen nicht verjährt sind, bei der Stihaupchafe zu 
Lauban. Die fälligen Kupons werden bei jeder städtischen Kasse in Jahlung 
angenommen. Mit dieser Obligation sind zehn halbjährige Zinsscheine ausge- 
geben“ die Ausgabe der Zinsscheine für weitere je fünfjährige Perioden erfolgt 
ei der Stadthauptkasse zu Lauban gegen Einreichung des Talons. 
4 Geht der Talon verloren, so geschieht die Aushändigung der neuen Serie 
der Zinsscheine an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern letztere rechtzeitig 
vorgezeigt wird. " « 
7. Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche 
innerhalb dreißig Hahun nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben sind, sowie 
die innerhalb der nächsten vier Jahre, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem 
sie fällig geworden sind, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadt- 
gemeinde Lauban. - . « 
8. In Ansehung ber verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten 
Obligationen finden die auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der 
Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation 
verlorener oder vernichteter Staatspapiere §0. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren 
Bestimmungen Anwendung: · 
a)diöim§.1.jenerVerordnungVotgeschriebeneAnzeigemußdemMaisttqfeJ 
in Lauban gemacht werden. Diesem stehen alle diejenigen Geschäfte und 
Befugnisse zu, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz= 
ministerium zukommen; gegen die Verfügung des Magistrats findet 
Rekurs an die Königliche Regierung zu Liegnitz statt; 
b) das im §. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König- 
lichen Kreisgerichte zu Lauban; , 
,c)diein§s.6.9.unb12.derselbenvotgeschtiebenenBekanytmachungen 
geschehen durch die ud 4. dieset Obligation bezeichneten Blätter; 
d) an die Stelle der im §. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszah- 
lungstermine sollen vier, und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten 
Zahlungstermins soll der fünfte treten. . 
Zinöksonö werden weder aufgeboten, noch amortisirt; doch eu demjenigen, 
welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist 
(Fr. 7958) - 20“ bei 
 
	        
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