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über Kamenz nach Lübbenau zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der
Eröffnung des Betriebes derselben bis Ende 1873. herbeizuführen.
Die Königlich Sächsische Regierung, welche den Bau der Eisenbahn von
Radeberg bis Kamenz bereits vollendet hat, verpflichtet sich, auch den weiteren
innerhalb des Königreichs Sachsen liegenden Theil der Bahn für unmittelbare
Rechnung der Staatskasse ausführen zu lassen.
Die Königlich Preußische Regierung hat der in Berlin domizilirenden
Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft unter dem 9. Oktober d. I. die Konzession
#um Bau des innerhalb des Königreichs Preußen liegenden Theiles der Bahn
ertheilt.
Artikel 2.
Der Punkt, wo die Landesgrenze von der Bahn überschritten werden soll,
wird nötbigenfalls durch deshalb beiderseitig abzuordnende technische Kommissarien
näher bestimmt werden.
Artikel 3.
Beide Hohe kontrahirenden Regierungen crachten es den Verkehrsinteressen
für entsprechend, daß der Betrieb von der Landesgrenze bis Kamenz und auf der
Strecke von der Landesgrenze bis Lübbenau ein und derselben Verwaltung über-
tragen werde. Die Königlich Sächsische Regierung behält sich daher vor, mit
der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft wegen Vereinbarung eines entsprechenden
Betriebs-Ueberlassungsvertrages Verhandlungen führen zu lassen und wird die
Königlich Preußische Regierung von dem Ergebnisse, welches geeigneten Falles
auch die Frage der Besteuerung des Betriebes auf der im Königlich Sächsischen
mi belegenen Bahnstrecke zu umfassen hat, binnen Jahresfrist in Kennt-
niß setzen.
Für den Fall, daß durch die bezüglichen Verhandlungen binnen der ge-
dachten Frist kein Abkommen erzielt werden sollte, welches von den beiderseitigen
Regierungen zur Ertbeilung der einer jeden von Ihnen hierdurch vorbehaltenen
Genehmigung geeignet befunden würde, sind beide vertragschließende Regierungen
schon jetzt darüber einverstanden, daß alsdann die Berlin-Görlitzer Eisenbahn-
gesellschaft gehalten sein soll, auch den Betrieb auf der Strecke von der Grenze
bis Kamenz mit zu übernehmen. Beide Regierungen werden sich in diesem Falle
über die betreffenden näheren Bedingungen verständigen.
Artikel 4.
Die Spurweite der Bahn soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen
Maaßes im Lichten der Schienen betragen.
Artikel 5.
Man ist darüber einverstanden, daß in beiden Staatsgebieten bei Inangriff-
nahme des Baues sogleich das für die Anlegung von zwei Geleisen erforderliche
Grundeigenthum zu erwerben und zur Verfügung bereit zu halten ist. Vorläufig
soll die Bahn jedoch nur eingeleisig hergestellt werden. Bei dem Eintritte de
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