Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Beduͤrfnisses werden die Hohen Mzzierungen sich wegen der Herstellung des 
zweiten Geleises verständigen und soll alsdann die in Preußen konzessionirte Ge- 
sellschaft verpflichtet sein, auf Anfordern der Preußischen Regierung innerhalb 
einer ihr zu bestimmenden Frist auf der Preußischen Strecke das zweite Geleis 
zu legen. 
Artikel 6. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung 
zugelassen werden. 
Artikel 7. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß bei Feststellung 
der Fahrpläne und Tarife für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen 
Strecken des hier in Rede stehenden Unternehmens nach einheitlichen Grundsätzen 
verfahren werden soll. 
Zwischen Lübbenau und Nadeberg sollen in jeder Richtung täglich minde- 
stens drei, Personenverkehr vermittelnde, durchgehende Züge abgelassen werden, 
von denen zwei jedenfalls in Radeberg unmittelbaren Anschsug an die Züge von 
und nach Dresden und in Lübbenau an die Lüge von und nach Berlin gewähren. 
Bei Feststellung der Tarife soll auf möglichst niedrige Beförderungspreise, 
sowohl für Personen als für Güter, Bedacht genommen werden. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird für den Verkehr nach und aus 
Preußen die Bahnstrecke Dresden-Radeberg. Kamenz beziehungsweise Landesgrenze 
in Tariffragen als ein einheitliches Unternehmen behandeln und auf dieser Strecke 
keine höheren Einheitssätze pro Zentner und Meile erheben, als nach dem jeweiligen 
Tarife auf der Sächsisch-Schlesischen Staatsbahn zur Erhebung kommeng es sei 
denn, daß auf der im Königreich Preußen liegenden Strecke höhere Transport- 
sätze erhoben werden sollten, für welchen Fall auch auf der im Königreich Sachsen 
liegenden Strecke gleich hohe Sätze zur Erhebung gelangen können. 
In gleicher Weise soll die Berlin- Görlitzer Eisenbahngesellschaft auf der 
Strecke Lübbenau-Kamenz beziehungsweise Landesgrenze für den Verkehr von 
und nach Sachsen keine höheren Einheitssätze pro Zentner und Meile erheben, 
als nach dem jeweiligen Tarife auf der Berlin-Görlitzer Stammbahn zur Er- 
hebung kommen, sofern nicht auf der in Sachsen liegenden Strecke der Bahn 
Lübbenau-Dresden von der Sächsischen Bahnverwaltung höhere Transportsätze 
erhoben werden, für welchen Fall auch auf der Strecke Lübbenau-Kamenz bezie- 
hungsweise Landesgrenze gleich hohe Sätze zur Erhebung gelangen können. 
Im Uebrigen steht die Feststellung der Fahrten, Fahrzeiten und Transport- 
preise für den Lo kalverkehr von Radeberg bis Kamenz der Königlich Sächsischen 
und für den Lokalverkehr von Lübbenau bis Kamenz der Königlich Preußischen 
Regierung allein zu. 
Artikel 8. 
Unterthanen der einen Regierung, welche bei dem Betriebe in dem Gebiete 
der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unter- 
thanenverbande ihres Heimathlandes. 
(Fr. 7804. Die
	        
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