— 165 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11.—
(Nr. 7965.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks
Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen. Vom 15. Februar 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
E*- mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
S. 1.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungs-
bezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich Hessichen Gebietsthellen findet
die Ablösung der auf eigenthümlich besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten
zur Zeit noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Grund= oder Real-
lasten) nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes statt.
Den Bestimmungen desselben unterliegen auch diejenigen Leistungen, welche
auf bereits abgelösten, dem Fiskus zugestandenen Realberechtigungen gehastet
haben und für welche der Fiskus aus rund des Schlußsatzes des F. 18. des
Nassautschen Gesetes vom 24. Dezember 1848., die Ablösung der Zehnten be-
treffend, und des Artikels 2. des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 27. Juni
1836., die Ablösung der Grundrenten betreffend, noch verhaftet und verpflichtet
geblieben ist. r
2
Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten
als des Verpflichteten und erstreckt sich auf alle ihre gegenseitigen nach diesem
Gesetze ablösbaren Berechtigungen und Verpflichtungen.
Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks
können nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung beantragen, die nach den An-
theilen zu berechnende Mertt dieser Besitzer muß sich dem wegen der Aus-
einandersetzung gefaßten Beschlusse der Mehrheit unterwerfen.
Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärungen, Ver-
1 oder Judikate nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu
eurtheilen.
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
Jahrzang 1872. (Nr. 7905.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1872.