Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 165 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 11.— 
  
(Nr. 7965.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks 
Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals 
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen. Vom 15. Februar 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
E*- mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
S. 1. 
Im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungs- 
bezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich Hessichen Gebietsthellen findet 
die Ablösung der auf eigenthümlich besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten 
zur Zeit noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Grund= oder Real- 
lasten) nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes statt. 
Den Bestimmungen desselben unterliegen auch diejenigen Leistungen, welche 
auf bereits abgelösten, dem Fiskus zugestandenen Realberechtigungen gehastet 
haben und für welche der Fiskus aus rund des Schlußsatzes des F. 18. des 
Nassautschen Gesetes vom 24. Dezember 1848., die Ablösung der Zehnten be- 
treffend, und des Artikels 2. des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 27. Juni 
1836., die Ablösung der Grundrenten betreffend, noch verhaftet und verpflichtet 
geblieben ist. r 
2 
Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten 
als des Verpflichteten und erstreckt sich auf alle ihre gegenseitigen nach diesem 
Gesetze ablösbaren Berechtigungen und Verpflichtungen. 
Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks 
können nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung beantragen, die nach den An- 
theilen zu berechnende Mertt dieser Besitzer muß sich dem wegen der Aus- 
einandersetzung gefaßten Beschlusse der Mehrheit unterwerfen. 
Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärungen, Ver- 
1 oder Judikate nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu 
eurtheilen. 
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig. 
Jahrzang 1872. (Nr. 7905.) 22 
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.