Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C. 3. 
Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben die öffentlichen 
Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeindedienste, 
sowie der auf eine Entwässerungs- oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, 
die soßenannten Wasserlauf= und Wasserfallzinsen, die im Titel I. des Gesetzes 
vom 17. März 1868. (Gesetz Samml. für 1868. S. 249.) für ablösbar erklärten 
gewerblichen Berechtigungen, die der Ablösung nach §. 15. der Verordnung vom 
13. Mai 1867. (Gesetz Samml. S. 716.) und nach F. 13. der Gemeinheits- 
theilungs= Ordnung vom 5. April 1869. (Gesetz Samml. S. 526.) unterliegenden 
festen Holzabgaben, sowie sämmtliche Holzabgaben an Kirchen, Parren, Küstereien 
und Schulen, desgleichen alle einseitigen oder wechselseitigen Grundgerechtigkeiten 
(Servituten). .4 
Schuft der Ablösung der gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen 
ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen und Gegenleistungen zu er- 
mitteln, wobei in Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten 
die Bestimmungen der §#. 5. bis 10. zu beobachten sind. 
S. 5. 
Abgaben in Getreide, welches einen allgemeinen Marktpreis hat, sind nach 
denjenigen Preisen zu berechnen, welche sich aus dem Durchschnitte der Frucht- 
versteigerungen ergeben, die in den letzten 24 Jahren vor Anbringung der Pro- 
vokation bei den Rezepturen (Rentämtern, Rechneiamte) des betreffenden Bezirkes 
stattgefunden haben, wenn die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten von diesen 
Jahren außer Ansatz bleiben. Diese Durchschnittspreise werden alljährlich durch 
das Amtsblatt bekannt gemacht. 
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Der Werth von Abgaben in Getreide, welches keinen allgemeinen Markt- 
preis hat,) oder welches in einer besonderen Qualität zu liefern ist, oder dessen 
Durchschnittspreis (§. 5.) nicht zu ermilteln ist, sowie von allen sonstigen Natural. 
abgaben und Leistungen wird nach sachverständigem Ermessen unter höglichster 
Berücksichtigung der örtlichen Preise in den letzten 20 Jahren vor Erlaß dieses 
Gesetzes veranschlagt. 
In Ansehung solcher Gegenstände, deren Güte eine verschiedene sein kann, 
ist, wenn darüber nicht urkundlich etwas Anderes bestimmt worden,) bei der 
Shhng davon auszugehen, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu ent- 
richten sei. 
Bei allen denjenigen Abgaben und Leistungen, welche sich nach dem Be- 
dürfnisse des Berechtigten richten, ist der durchschnittliche Jahresbetrag der Ab- 
geben und Leistungen nach dem zur Zeit der Ablösung bestehenden Bedarfe des 
erechtigten sachverständig zu ermessen. . 
§.7. 
Bei Zehnten und anderen in Quoten des jeweiligen Naturalertrages be- 
stehenden Abgaben ist der Betrag an Naturalfrüchten, welche der Verechigee in 
urch-
	        
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