Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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KC. 11. 
Der in Gemäßheit der §9. 5. bis 10. ermittelte Jahreswerth der abzu- 
lösenden Leistungen, oder des Ueberschusses derselben über die Gegenleistungen 
oder umgekehrt, bildet die Ablösungsrente, welche der dazu Verpflichtete durch 
Baarzahlung ihres zwanzigfachen Betrages zu tilgen befugt ist. 
Der Rentepflichtige ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden 
aenchrige Terminen, von dem Ablauf einer halbjährigen Kündigungsfrist an 
erechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solche 
heiljahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen. 
Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. 
S. 12. 
Stehen dem Berechtigten mehrere Verpflichtete mit solidarischer Haftbarkeit 
für die demselben zu gewährenden Leistungen gegenüber, und es hat bereits eine 
Vertheilung der Leistungen mit Einwilligung des Berechtigten stattgefunden, so 
ist letztere auch für die Auseinandersetzung nach diesem Gesetze in der Art maß- 
feben, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit der Ab.- 
ösenden aufhört. 
.n eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so ist der Berechtigte ge- 
halten, sich eine Vertheilung der nach SF. 11. ermittelten Rente nach Verhältniß 
don Werthe der einzelnen pflichtigen Grundstücke bei Aufhebung der Solidarhaft 
gefallen zu lassen. 
Er ist Kn alsdann zu fordern berechtigt, daß diejenigen Rentebeträge, 
welche die Gesammtsumme von zwei Thalern für einen Verpflichteten nicht 
erreichen, durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages Seitens des Verpflich- 
teten abgelöst werden. 
Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintretenden Zer- 
stückelungen rentepflichtiger Grundstücke. 
K. 13. 
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan nur die Uebertragung 
des vollen Eigenthums zulässig. 
Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Reallasten einem Grundstücke von 
jetzt ab nicht auferlegt werden. 
Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgängiger 
sechsmonatlicher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abzulösen berechtigt, 
sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes bestimmt wird. Es kann jedoch auch 
vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher 
dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungs- 
betrag als der fünfundzwanzigfache der Rente nicht stipulirt werden. Vertrags- 
mäßige den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmungen * 
wirkungslos, unbeschadet der Rechtoͤverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines 
solchen Vertrages. 9 ½
	        
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