Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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K.. 14. 
Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer Ge- 
rechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeitraums, 
welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden. 
Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit auferlegt 
find und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können von jetzt ab, 
sobald dreißig Jahre seit der Verkündung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer 
sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden. 
Diese Bestimmungen finden auf Krcbttioftttte eine Anwendung. 
V. 15. 
Der Termin zur Ausführung der Auseinandersetzung nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes wird, wenn die Interessenten sich über denselben nicht 
vereinigen, durch die Auseinandersetzungsbehörde bestimmt. 
g. 16. 
Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung (I. 15.) tritt an die 
Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte 
Rente- oder Kapitalabsindung. Diesem Rechte steht ein gesetzliches Vorzugsrecht 
egen alle anderen an das verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Privat- 
nolderungen u. 
Der Eintrag dieses Rechts in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt 
auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen. 
Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz 
werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedenen Hypothekenverfafsungen 
der einzelnen Landestheile den Behörden die näheren Anweisungen zu ertheilen, 
welche zur Sicherung der Rechte der Renten- und Kapitalsempfänger und deren 
Realberechtigten erforderlich sind. 
Im Konkurse findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vor- 
zugsweise Befriedigung nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abgelösten 
Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher zugestanden hat. 
C. 17. 
Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, find 
sur einen Hälfte vom Berechtigten, zur anderen von dem Verpflichteten zu 
ragen. Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den auf sie 
treffenden Kosten nach Verhältniß des Werths der abgelösten Reallasten und 
Gegenleistung beizutragen. 8 
. 18. 
Die kissüührung dieses Gesetzes für die zum Regierungsbezirke Wiesbaden 
gehörigen Landestheile, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf, wird der Regie- 
rung in Wiesbaden als Auseinandersetzungsbehörde und dem dortigen Spruch- 
kollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten übertragen. J 
7965 n
	        
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