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K.. 14.
Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer Ge-
rechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeitraums,
welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden.
Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit auferlegt
find und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können von jetzt ab,
sobald dreißig Jahre seit der Verkündung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer
sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.
Diese Bestimmungen finden auf Krcbttioftttte eine Anwendung.
V. 15.
Der Termin zur Ausführung der Auseinandersetzung nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Gesetzes wird, wenn die Interessenten sich über denselben nicht
vereinigen, durch die Auseinandersetzungsbehörde bestimmt.
g. 16.
Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung (I. 15.) tritt an die
Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte
Rente- oder Kapitalabsindung. Diesem Rechte steht ein gesetzliches Vorzugsrecht
egen alle anderen an das verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Privat-
nolderungen u.
Der Eintrag dieses Rechts in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt
auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen.
Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz
werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedenen Hypothekenverfafsungen
der einzelnen Landestheile den Behörden die näheren Anweisungen zu ertheilen,
welche zur Sicherung der Rechte der Renten- und Kapitalsempfänger und deren
Realberechtigten erforderlich sind.
Im Konkurse findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vor-
zugsweise Befriedigung nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abgelösten
Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher zugestanden hat.
C. 17.
Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, find
sur einen Hälfte vom Berechtigten, zur anderen von dem Verpflichteten zu
ragen. Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den auf sie
treffenden Kosten nach Verhältniß des Werths der abgelösten Reallasten und
Gegenleistung beizutragen. 8
. 18.
Die kissüührung dieses Gesetzes für die zum Regierungsbezirke Wiesbaden
gehörigen Landestheile, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf, wird der Regie-
rung in Wiesbaden als Auseinandersetzungsbehörde und dem dortigen Spruch-
kollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten übertragen. J
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