Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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In Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen Auseinander- 
setzungsverfahrens und Kostenwesens finden dabei dieselben Vorschriften Anwen- 
dung, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in dem Ostrheinischen Theile 
des Regierungsbezirks Coblenz gelten. 
C. 10. 
In dem Kreise Biedenkopf und dem Amte Vöhl liegt dle Ausführung 
dieses Gesetzes der Generalkommission in Kassel ob. 
Dabei finden in Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen 
Auseinandersetzungsverfahrens und Kostenwesens dieselben Vorschriften Anwen- 
burg, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in der Provinz Westphalen 
gelten. 
g. 20. 
In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfang, sowie 
überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege 
hätten werden können,) hat in letzter Instanz das Ober-Appellationsgericht fn 
Berlin zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestim- 
mungen über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur 
Anwendung. 
. 21. 
Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber das gegenwärtige 
Gesetz Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie mit demselben unvereinbar 
sind, außer Kraft gesetzt. 
Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich erfolgten 
Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kosten- 
beitragsverhältniß bleiben in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 7966.)
	        
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