— 174 —
(Nr. 7969.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Januar 1872., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Templin, Regierungsbezirk Potsdam) für
die Seitens desselben zu übernehmende Akticn-Chaussee von der Ruppiner
Kreisgrenze bei Badingen über Zehdenick und Templin bis zur Einmün-
dung in die Berlin-Prenzlauer Chaussee.
92. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die Beschlüsse der
Stände des Kreises Templin im Regierungsbezirke Potsdam vom 4. Dezember
1869. und 25. März 1871. wegen Aufbringung der zur Unterhaltung der vom
Kreise zu übernehmenden Aktien-Chaussee von der Ruppiner Kreisgrenze bei Ba-
dingen über Zehdenick und Templin bis zur Einmündung in die Berlin-Prenzlauer
Chaussee erforderlichen Mittel genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem als
Eigenthümer der gedachten Chaussee an Stelle der bisherigen Templin-Zehdenicker
Chausseebau-Gesellschaft tretenden Kreise Templin auch das Expropriationsrecht für
die zu dieser Chaussee etwa ferner noch erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Malgate der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Tempü gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld - Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Thausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17. Januar 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Xr. 7970)