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(Nr. 7974.) Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung vom 10. Juni 1871., betreffend
die Errichtung von Bankkomtoiren, Kommanditen und Agenturen im Elsaß
und in Lothringen durch die Prcußische Bank. Vom 26. Februar 1872.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nachdem das Haus der
Abgeordneten der auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850. erlassenen Verordnung vom 10. Juni 1871., betreffend die
Errichtung von Bankkomtoiren, Kommanditen und Agenturen im Elsaß und
in Lothringen durch die Preußische Bank, die nachträgliche Genehmigung versagt
hat, was folgt:
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Die unter dem 10. Juni 1871. erlassene, in der Gesetz Sammlung (S. 229.)
verkündete Verordnung, betreffend die Errichtung von Bankkomtoiren, Komman-
diten und Agenturen im Elsaß und in Lothringen durch die Preußische Bank,
wird aufgehoben. )6
§. 2.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
(Nr. 7975.)