Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 182 — 
(Nr. 7974.) Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung vom 10. Juni 1871., betreffend 
die Errichtung von Bankkomtoiren, Kommanditen und Agenturen im Elsaß 
und in Lothringen durch die Prcußische Bank. Vom 26. Februar 1872. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nachdem das Haus der 
Abgeordneten der auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 
31. Januar 1850. erlassenen Verordnung vom 10. Juni 1871., betreffend die 
Errichtung von Bankkomtoiren, Kommanditen und Agenturen im Elsaß und 
in Lothringen durch die Preußische Bank, die nachträgliche Genehmigung versagt 
hat, was folgt: 
72 
Die unter dem 10. Juni 1871. erlassene, in der Gesetz Sammlung (S. 229.) 
verkündete Verordnung, betreffend die Errichtung von Bankkomtoiren, Komman- 
diten und Agenturen im Elsaß und in Lothringen durch die Preußische Bank, 
wird aufgehoben. )6 
§. 2. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 7975.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.