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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 14. —
(Nr. 7977.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1872. Vom
17. März 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr 1872. wird
in Einnahme auf 187,058,940 Thaler, und
in Ausgabe auf 187,058,940 Thaler,
nämlich:
auf 174,333,551 Thaler an fortdauernden, und
auf 12),725,389 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgestellt.
S. 2.
Im Jahre 1872. können nach Anordnung des Finanzministers verzinsliche
Schatzanweisungen bis auf Höhe von 10,800)000 Thalern, welche vor dem
1. Oktober 1873. verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden.
Die auf Grund des Gesetzes vom 29. Januar 1871. (Gesetz= Samml.
S. 25.) ausgegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender Fälligkeit einzulösen.
K. 3.
Die im Jahre 1872. eingehenden Rückzahlungen auf die nach den Gesetzen
vom 23. Dezember 1867. (Gesetz Samml. S. 1929.) und vom 3. März 1868.
(Gesetz Samml. S. 174.) zur Abhülfe des Nothstandes in Ostpreußen gewährten
Darlehne sind zur theilweisen Einlösung der Schtzanweisungen zu verwenden
Jahrgang 1872. (Nr. 7977.) m
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1872,