Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Im Uebrigen finden auf die nach §. 2. dieses Gesttes auszugebenden 
Schatzanweisungen die Bestimmungen der I#§. 4. und 6. des Gesetzes vom 
28. September 1866. (Gesetz Samml. S. 607.) Anwendung. 
S. 4. 
e bis zur gesetzlichen Fesistellung des Staatshaushalts-Etats (C. I.) 
umerhet. der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich 
genehmigt. 
g. 5. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplit. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
Staats-
	        
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