Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 7978.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Wollin, Regierungsbezirk Stettin, zum Betrage von 20,000 Thalern. 
Vom 21. Februar 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Wollin im Einverständnisse mit der 
Stadtverordneten Versammlung darauf angetragen hat, zur Bestreitung der Kosten 
des Neubaues eines Schulhauses, sowie zur Abtragung anderer bereits vorhan- 
denen städtischen Schulden eine Anleihe von 20,000 Thalern aufzunehmen und 
zu diesem Zwecke 3 jeden Inhaber lautende, mit ZQinskupons versehene Stadt- 
Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemähheit des F. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine 
Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privile- 
gium zur Ausstellung von zwanjzig Tausend Thalern Obligationen der Stadt 
Wollin, welche in folgenden Apoints: 
115 Obligationen à 100 Thaler.. 11,500 Thaler, 
120 à 555. 6,000 
100 à„ 2050 2500 
6 « in Summa 20,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu 
verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, vom Jahre 1873. ab nach 
dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung von jährlich mindestens Einem 
Prozent des Kapitalbetrages der ausgegebenen Obligationen, unter Hinzurechnung 
der durch die Tilgung ersparten Zinsen, zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der 
Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « · 
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro--
	        
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