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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 3. Februar 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplit. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7981.) Allerböchster Erlaß vom 28. Februar 1872., betreffend die unter Herrschaft des
Preußischen Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851. zu Suchthausstrafe ver-
urtheilten und dadurch der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangenen
Personen.
Mi Rücksicht auf die durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
(Bundesgesetzbl. 1870. S. 195. und Reichsgesetzbl. 1871. S. 127.) erfolgte
anderweite Feststellung der Folgen der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe bestimme
Ich hierdurch:
daß die Vorschrift im §. 32. a. a. O., nach welcher die Dauer des Ver-
lustes der bürgerlichen Ehrenrechte bei zeitiger Zuchthausstrafe höchstens
10 Jahre beträgt, auch auf die noch unter der Herrschaft des §. 11. des
aufgehobenen Preußischen Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851. (Gesetz-
Samml. S. 101.) verurtheilten Personen Anwendung finden soll.
Demgemäß sollen dieselben Personen mit Ablauf des von der Verbüßung,
der Verjährung oder dem Erlasse der ihnen auferlegten Freiheitsstrafe zu berech-
nenden zehnjährigen Zeitraums ohne Weiteres wieder in den Besitz der bürger-
lichen Ehrenrechte gelangen. Die wegen Meineids zu Zuchthausstrafe verurtheilten
Personen bleiben jedoch von der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eid-
lich vernommen zu werden, ausgeschlossen.
Ich beauftrage Sie, diesen Meinen Gnadenerlaß durch die Gesetz Samm-
lung zu veröffentlichen.
Berlin, den 28. Februar 1872. ç
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An die Minister des Innern und der Justiz.
(Nr. 7980—7983.) Tr. 7982.)