Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

—  407  —

III.

Die  in  jeder  Beitragsclasse  für  100  Mark  Versicherungssumme  anzu—
setzenden  Beitragseinheiten.

Da  die  Zahl  der  in  jeder  Beitragsclasse  für  100  Mark  Versicherungssumme  anzusetzenden
  Beitragseinheiten  keine  willkührliche  ist,  sondern  sich  nach  dem  Risico-  und
dem  sonstigen  Beitragsverhältnisse  dergestalt  ergiebt,  wie  die  Beitragsclassifications—
tabellen  A,  1  und  B  nachweisen,  so  enthält  eine  Tabelle  in  der  überschriftlichen  Beziehung
  nur  eine  Zusammenstellung  der  für  die  verschiedenen  Beitragsclassen  bereits
ermittelten  Einheitenbeträge.

Diese  Tabelle  gestaltet  sich,  wie  in  der  Beilage  III  sub  C.  ersichtlich,  und  ist  dabei
nur  zu  erwähnen,  daß  die  nach  Beitragsclasse  Nr.  91  bis  zum  Ende  der  Tabelle  hin,
an  26  Stellen  bemerkbaren  größeren  Beitragsabstufungen  daher  rühren,  daß  die  bezüglichen
  fehlenden  kleineren  Zwischenstufen  bei  der  Berechnung  der  Classificationstabelle
  B  nicht  erscheinen  und  die  wirklich  zur  Anwendung  kommenden  Beitragsstufen
als  ununterbrochene  Classenreihe  numerirt  worden  sind.

Im  Ganzen  ergeben  sich  163  Beitragsclassen.