Full text : Handbuch über den Königlich Preußischen Hof und Staat.

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6.  Zu  §.  9  des  Zollkartells.

Zur  Ausführung  der  Verabredung  unter  lit.  a  des  §.  9  werden  den  beiderseitigen
  Aemtern  die  in  dem  gegenüberliegenden  Zollgebiete  in  der  Einfuhr  und
Durchfuhr  verbotenen  oder  einer  besonderen  Erlaubniß  bedürfenden  Gegenstände
besonders  bezeichnet  werden.

7.  Zu  §.  10  des  Zollkartells.

Nach  §.  10  des  Zollkartells  sollen  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr
  unverabgabter  Waaren  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren
gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  gewährt  werden,  wenn
durch  eine  vom  Eingangsamt  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,
daß  die  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  nach  Oesterreich-Ungarn  oder  umgekehrt
ausgeführte  Waare  in  Oesterreich-  Ungarn,  beziehentlich  dem  deutschen  Zollgebiete
angemeldet  worden  ist.

In  Bezug  auf  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  war  man  darüber  einverstanden,
  daß  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Vorschriften  verbleiben  soll:

a)  Bei  dem  gewöhnlichen  Frachtenverkehr,  wo  die  beiderseitigen  Grenzöollämter
  die  zollgesetzliche  Ausgangs=  beziehungsweise  Eingangsabfertigung
der  Waaren  vornehmen,  erfolgt  die  Ueberweisung  derselben  behufs  der
Anmeldungsbescheinigung  auf  den  die  Waaren  begleitenden  Abfertigungspapieren
  von  dem  Grenzzollamt  des  Ausgangsstaates  an  das  Grenzzollamt
  des  Eingangsstaates.  Das  letztere  giebt  die  Anmeldungsbescheinigung
  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  und  unter  amtlicher
Unterschrift  mit  den  Worten:

„Angemeldet  und  unter  Nr.  .......  des  ........  Registers
eingetragen.“

b)  Bei  dem  Frachtverkehr  mittelst  der  Eisenbahn  findet  dasselbe  Verfahren
statt,  auch  wenn  die  Ausgangsabfertigung  bei  einem  Amt  im  Innern
und  die  Eingangsabfertigung  bei  dem  Grenzzollamt,  oder  die  Aus—
gangsabfertigung  bei  dem  Grenzzollamt  und  die  Eingangsabfertigung
bei  einem  Amt  im  Innern,  oder  die  Ausgangs-  und  Eingangs—
abfertigung  beiderseits  bei  einem  Amt  im  Innern  vorgenommen  wird.

Damit  aber  in  dem  Falle,  wo  die  Eingangsabfertigung  bei  einem
Amt  im  Innern  stattfindet,  dieses  weiß,  welche  der  im  Ansageverfahren
überwiesenen  Güter  im  gebundenen  Verkehr  übergegangen  sind,  so
bemerkt  das  Grenzzollamt  des  Eingangsstaates  auf  Grund  der  ihm
von  dem  Grenzzollamt  des  Ausgangsstaates  mitgetheilten  Abfertigungspapiere
  bei  der  betreffenden  Post  der  Ladeliste,  welches  Amt  des  Ausgangsstaates
  die  Ausgangsabfertigung  vorgenommen  hat,  sowie  in
welchem  Register  und  unter  welcher  Nummer  desselben  die  Waare  dort
eingetragen  ist.  Es  würde  also  zum  Beispiel  bei  einer  nach  Wien