Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die im §. 58. ebendaselbst vorgeschriebene Verrichtung wird in Ansehung 
des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer von dem ersten Präsidenten des 
Obertribunals auf Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes (§. 59. a. a. O.), 
in Ansehung der übrigen Mitglieder von dem Präsidenten der Ober. Rechnungs- 
kammer wahrgenommen. 
Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes der Ober-Rechnungskammer 
kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein richterliches oder in ein anderes 
kimt der bhhenen Verwaltung, für welches dasselbe die gesetzliche Qualifikation 
usitzt, erfolgen. 
Der 4 Gemäßheit des §. 54. des Gesetzes vom 7. Mai 1851. vorzu- 
legende Befehl wird vom Staatsministerium erlassen. 
In dem Falle des F. 63. a. a. O. wird der Beschluß, wenn er den Prä- 
sidenten betrifft, dem Staatsministerium, wenn er andere Mitglieder der Ober- 
Rechnungskammer betrifft, dem Präsidenten derselben übersendet. 
Im Uebrigen stehen dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer in Be- 
ziehung auf die Mitglieder gleiche Befugnisse zu, wie dem Justinminister in Be- 
ziehung auf richterliche Beamte zustehen. 
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Alle Beamten der Ober-Rechnungskammer, mit Ausschluß der Mitglieder, 
ernennt der Präsident und übt über dieselben die Disziplin mit den Befugnissen 
aus, welche den Ministern rücksichtlich der ihnen untergeordneten Beamten zustehen. 
Die entscheidende Disziplinarbehörde für dieselben ist die Ober-Rechnungs- 
kammer, welche im Plenum unter Theilnahme von mindestens sieben Mitgliedern, 
einschließlich des Vorsitzenden, und im Uebrigen nach dem für das Obertribunal 
gültigen Disziplinarverfahren, in der Sache aber nach den Vorschriften des Ge- 
setzes über die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852. 
(Gesetz Samml. S. 465. ff.) endgültig entscheidet. 
S. 7. 
Der Geschästsgang bei der Ober-Rechnungskammer wird durch ein Re- 
gulativ geregelt, welches auf Vorschlag der Ober. Rechnungskammer und des 
Staatsministeriums durch Königliche Verordnung erlassen und dem Landtage zur 
Kenntnißnahme mitgetheilt wird. In dem Regulativ sollen besonders auch die 
Bestimmungen enthalten sein, welche zur Geschäftsleitung des Präsidenten erfor- 
derlich sind. Bis zum Erlaß dieses Regulativs bleiben die bisher ergangenen 
Instruktionen über den Geschäftsgang in so weit in Kraft, als sie mit den in 
diesem Gesetz festgestellten Grundsätzen kollegialischer Berathung und den übrigen 
Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind. 
S. 8. 
Die Ober-Rechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der 
Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Theilung der 
Stimmen den Ausschlag giebt. 
(Nr. 7989) 38“ Die
	        
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