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Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls erforderlich,
wenn
1) an den König Bericht erstattet,
2) die für die Häuser des Landtages bestimmten Bemerkungen (§. 18.)
festgestellt,
3) allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abgeändert,
4) allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert,
5) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden Gutachten ab-
gegeben werden sollen.
S. 9.
Der Revision durch die Ober-Rechnungskammer unterliegen zuvörderst alle
diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Staatshaus-
halls-Giats (Artikel 99. der Verfassungsurkunde) und der sämmtlichen Etats und
sersin Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbeson-
dere also:
1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten und staat-
lichen Institute über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern;
2) soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertragsmäßige Be-
stimmungen eine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen
nicht staatlichen Institute, welche aus Staatsmitteln unterhalten werden,
oder veränderliche Zuschüsse nach Maßgabe des Bedürfnisses aus der
Staatskasse erhalten, oder mit Gewährleistung des Staates verwaltet
werden, sobald und so lange diese Garantie verwirklicht werden soll.
Der Ober-Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebung der ent-
Gegenstehenden Anordnungen die Revision der von der Seehandlung geführten
alanzen und Bücher übertragen. Hinsichtlich der Rechnungen der Preußischen
Bank bewendet es vorläufig bei den bestehenden Anordnungen. Die Rechnungen
der Kasse der Ober-Rechnungskammer werden von dem Präsidenten derselben
revidirt und mit den Revisionsbemerkungen den beiden Häusern des Landtages
zur Prüfung und Decharge vorgelegt.
Ausgenommen von der Revision durch die Ober. Rechnungskammer sind
allein die Rechnungen über die in dem Etat für das Büreau des Staatsmini-
steriums zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums
des Innern zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei außgesetzten Fonds.
C. 10.
Zur Revision der Ober-Rechnungskammer gelangen ferner:
1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten und staat-
lichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt
das gesammte nicht in Gelde bestehende Eigenthum des Staates; *
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