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g. 18.
Die nach Vorschrift des Artikels 104. der Verfassungsurkunde mit der
allgemelnen Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres von der Staats-
regierung dem Landtage vorzulegenden, von der Ober-Rechnungskammer unter
Helbasständiger, unbedingter Verantwortlichkeit aufzustellenden Bemerkungen müssen
ergeben:
1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Aus-
gabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober-Rech-
nungskammer revidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe
nachgewiesen sind, ·
2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der
Verausgabung oder Verwendung von Staatsgeldern oder bei der Erwer-
bung, Benutzung oder Veräußerung von Staatseigenthum Abweichungen
von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staatshaushalts. Etats
oder der von der Landesvertretung #ezmte Titel der Spezialetats
(§. 19.), oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen
Bemerkungen, oder von den Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen
und Staatsausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung oder Ver-
äußerung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze stattgefunden haben,
insbesondere
3) zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104. der Ver-
fassungsurkunde (§. 19.), sowie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben
die Genehmigung des Landtages noch nicht beigebracht ist.
S. 19.
Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104. der Verfassungsurkunde
sind alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach
Artikel 99. a. a. O. festgestellten Staatshaushalts. Etats oder gegen die von der
Landesvertretung genehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit
nicht einzelne Titel in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und
bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben bei anderen
ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses
Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer selbstständigen Beschlußfassung
der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat
erkennbar gemacht worden ist.
In die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezialetats sind
fortan, zuerst in die Etals für das Jahr 1873., bei den Besoldungsfonds die
Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für die Disposition über diese Fonds
maßgebend sind, aufzunehmen.
Eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen
Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie entstanden sind, den
Häusern des Landtages zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Die Erin-
nerungen der Rechnungslegung werden durch diese Genehmigung nicht *
(Nr. 7989.) . 20.