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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19. —
(Nr. 7990.) Gesetz, betreffend einige Abaͤnderungen der Gesehe vom 30. Mai 1820. und
19. Juli 1861. wegen Entrichtung der Gewerbesteuer. Vom 20. März 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: K1
Die Veranlagung der Gewerbesteuer für das Müllergewerbe erfolgt fortan
nicht mehr nach den in der Beilage B. zu dem Gesetze wegen Entiichtung der
Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. (Gesetz. Samml. S. 147.) unter J. ent.
haltenen Vorschriften. Dagegen ist das Müllergewerbe bei einem Betriebe von
bedeutendem Umfange mit der Gewerbesteuer vom Handel in der Klasse A. I.
(§. 2. zu 2. des Gesetzes vom 19. Juli 1861.) Gesetz= Samml. S. 697.) und bei
einem Betriebe von mittlerem Umfange mit der Gewerbesteuer vom Handel in
der Klasse A. II. (§. 2. zu 1. a. a. O.) unter den übrigen Fabrik, und Handels-
unternehmungen zu veranlagen. Das Müllergewerbe, welches lediglich oder weit
überwiegend gegen Lohn oder sonst in geringem Umfange betrieben wird, unter-
liegt der Gewerbesteuer vom Handwerk (Beilage B. zum Gesetze vom 30 Mai
1820. unter H.). Dasselbe ist gemeinschaftlich mit den übrigen Handwerken des
Steuerbezirks zu veranlagen; die im F. 12. des Gesetzes vom 30. Mai 1820.
dem Handwerke eingeräumte Steuerfreiheit findet jedoch auf das Müllergewerbe
keine Anwendung.
Bei den Vorschriften der S#. 14. und 15. des Gesetzes vom 30. Mai
1820. behält es sein Bewenden. 6.2
Solche Handwerker, welchen auf Grund des 8. 21. unter 2. des Gesetzes
vom 19. Juli 1861. der Betrieb des Gewerbes steuerfrei gestattet wird, sind bei
Berechnung der Handwerkssteuer des Steuerbezirks mit Mittelsätzen nicht in An-
satz zu bringen.
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Die in der Beilage B. zu dem Gesetze vom 30. Mai 1820. (Gesetz-
Samml. S. 147.) unter Nr. 12. Littr. A. bis E. und Littr. H. und durch die
Jahrgang 1872. (Nr. 7900—7991.) 39 Ka-
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1872.