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(Nr. 7993.) Privilegium wegen Emission von 10,000,000 Thalern Prioritaͤts · Obligationen
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Vom 27. März
1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c.
Nachdem die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft darauf
angetragen hat, ihr Behufs Ausführung der von Uns kenzessionirten Eisenbahn-
anlagen von Biederitz bis zur Preußisch = Dessauischen Landesgrenze und von
Zehlendorf nach Kohlhasenbrück, sowie Behufs allgemeiner Kündigung und Ein-
lösung der auf Grund des Privilegiums vom 11. Januar 1869. (Gesetz Samml.
1869. S. 203.) emittirten Prioritäts -Obligationen Littr. D. im Betrage
von „sieben Millionen Thalerr, sowie endlich Behufs Herstellung von Beamten-
und Arbeiterwohnungen und eventuell Behufs Vermehrung des Betriebsmate-
rials die Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener
Obligationen im Betrage von zzehn Millionen Thaler= zu gestatten, so er-
theilen Wir in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833., betreffend die
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
zur Emission der gedachten Obligationen unter den folgenden Bedingungen.
C. 1.
Die in Höhe von 10,000),000 Thalern zu emittirenden Obligationen, auf
deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt wird, werden nach dem
ebeiliegenden Schema A. mit der Bezeichnung
„ Littr. D. neue Emission
in Apoints von 1000, 500, 200 und 100 Thalern unter fortlaufenden Num-
mern, und zwar in Apoints zu 1000 Thalern unter Nr. 1. bis 1000. zum Be-
trage von Einer Million Thaler, in Apoints zu fünfhundert Thalern unter
Nr. 1001. bis 6000. zum Betrage von zwei und einer halben Million Thaler, in
Apoints zu zweihundert Thalern unter Nr. 6001. bis 18,500. zum Betrage von
zwei und einer halben Million Thaler und in Apoints zu Einhundert Thalern
unter Nr. 18,501. bis 58,500. zum Betrage von vier Miutonen Thaler aus.
gefertigt und von drei Mitgliedern des Direktoriums und dem Rendanten der
Gesellschaft unterschrieben.
K.. 2.
Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 3. zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Berlin-Potsdam· Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Sie haben
in dieser Eigenschaft vor den Inhabern der Stammaktien und in Ansehung
der von Magdeburg nach Helmstedt und Jerxheim, von Biederitz nach der Preu-
ßisch-Dessauischen Landesgrense und von Zehlendorf nach Kohlhasenbrück führen-
den Bahnen, auch vor den Inhabern der nach dem landesherrlichen Privilegium
vom 17. August 1845. (Gesetz Samml. S. 572.) kreirten, mit -Littr. *
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