Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres 
Handelsministers sowohl diesen Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch 
die Beendigung der allmäligen Amortisation zu beschleunigen, wie auch mit der- 
selben Genehmigung alle im Umlauf befindlichen Obligationen auf einmal zu 
**- Diese allgemeine Kündigung darf jedoch nicht vor dem Jahre 1878. 
eschehen. 
bWhie Nummern der jedes Jahr zu amortisirenden Obligationen werden 
durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung muß spätestens im ersten Quartale 
des Jahres, worin die Zahlung zu leisten ist, erfolgen. Die Ausloosung geschieht 
Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars 
in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine) zu welchem 
Jedermann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen sowie einer allgemei- 
nen Kündigung der Obligationen erfolgt durch dreimalige Einrückung in die 
öffentlichen Blätter (§. 11.); die erste Einrückung muß mindestens drei Monate 
vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der aus- 
gelrosten Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres — zuerst am 1. Juli 
877. — die Einlösung der allgemein gekündigten Obligationen kann sowohl am 
2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattsinden. Die Rückzahlung erfolgt 
in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an 
deren Präsentanten. Die in Folge der Ausloosung eingelösten Obligationen 
werden unter Beobachtung der oben wegen der Mssloofang vorgeschriebenen 
Form verbrannt, wogegen die Gesellschaft die in Folge der allgemeinen Kün- 
digung ihrerseits oder der Rückforderung Seitens der Gläubiger (F. 9.) eingelösten 
Obligationen wieder ausgeben darf. Ueber die Ausführung der Tilgung wird 
dem betreffenden Eisenbahn-Kommissariate alljährlich Nachweis geführt. 
S. 7. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden, 
so wird ein gerichtliches Aufgebet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun- 
en erlassen. Für dergestalt mortifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst un- 
Rrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende 
Obligationen werden neue dergleichen ausgeferligt. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; 
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der 
Verjährungszeit 6 4.) bei dem Direktorium der Gesellschaft anmeldet und den 
stattgehabten Besig der Kupons durch Vorzeigung der betreffenden Obligation 
oder sonst in glaubhafter Weise nach dem hierüber allein entscheidenden Ermessen 
des Direktoriums wahrscheinlich macht, nach Ablauf der Verjährungszeit der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht realisirten Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 68 
Die Nummern der zur Lurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
czeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem Zah- 
ungstermine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behust der 
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