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Statut
der Schlesischen Bodenkredit-Aktienbank.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Unter der Firma:
Schlesische Bodenkredit-Aktienbank
wird durch gegenwärtiges Statut eine Aktiengesellschaft mit dem Sitze in
Breslau gegründet, welche den Zweck hat, den Grund= und Kommunalkredit
zu fördern. 62
Die Bank beschränkt ihre Thätigkeit auf Schlesien und die angrenzenden
Provinzen des Preußischen Staates. Innerhalb dieser Provinzen ist sie berechtigt,
zur Betreibung ihrer Geschäfte Agenturen zu errichten.
g. 3.
Bekanntmachungen der Bank müssen in dem Deutschen Reichsanzeiger,
der Breslauer, der Ohlesischen und der Berliner Börsen-Zeitung erfolgen.
Eine Aenderung in diesen Publikations-Organen muß in den bis dahin
benutzten Blättern — insoweit dieselben nicht etwa unzugänglich sind — bekannt
gemacht werden.
Zweiter Abschnitt.
Grundkapital.
K. 4.
Das Grundkapital wird durch Zeichnung von Aktien, welche auf den
Inhaber lauten, gebildet und vorläufig auf
22 Millionen Thaler in
12)500 Stück Aktlen über je zweihundert Thaler
festgestellt.
Mit Genehmigung der betreffenden Ressortminister kann dasselbe nach Be-
schluß der Generalversammlung der Aktionaire auf
5 Millionen Thaler
erhöht werden. Eine weitere Erhöhung unterliegt der landesherrlichen Ge-
nehmigung.
g. 5.