Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Statut 
der Schlesischen Bodenkredit-Aktienbank. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Unter der Firma: 
Schlesische Bodenkredit-Aktienbank 
wird durch gegenwärtiges Statut eine Aktiengesellschaft mit dem Sitze in 
Breslau gegründet, welche den Zweck hat, den Grund= und Kommunalkredit 
zu fördern. 62 
Die Bank beschränkt ihre Thätigkeit auf Schlesien und die angrenzenden 
Provinzen des Preußischen Staates. Innerhalb dieser Provinzen ist sie berechtigt, 
zur Betreibung ihrer Geschäfte Agenturen zu errichten. 
g. 3. 
Bekanntmachungen der Bank müssen in dem Deutschen Reichsanzeiger, 
der Breslauer, der Ohlesischen und der Berliner Börsen-Zeitung erfolgen. 
Eine Aenderung in diesen Publikations-Organen muß in den bis dahin 
benutzten Blättern — insoweit dieselben nicht etwa unzugänglich sind — bekannt 
gemacht werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Grundkapital. 
K. 4. 
Das Grundkapital wird durch Zeichnung von Aktien, welche auf den 
Inhaber lauten, gebildet und vorläufig auf 
22 Millionen Thaler in 
12)500 Stück Aktlen über je zweihundert Thaler 
festgestellt. 
Mit Genehmigung der betreffenden Ressortminister kann dasselbe nach Be- 
schluß der Generalversammlung der Aktionaire auf 
5 Millionen Thaler 
erhöht werden. Eine weitere Erhöhung unterliegt der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. 
g. 5.
	        
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