Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 27. 
Unkuͤndbart Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen unkündbaren, durch Amor- 
Pfandbriese. tisation zu tilgenden Pfandbriefen — enchlieplich der zu emittirenden Kredit. 
briefe (. 36.) — bis zum zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals 
berechtigt. 
Fmerhalb dieser Grenze dürfen die Pfandbriefe gibdoch Seitens der Bank 
nur insoweit emittirt werden, als dieselben durch, den Bestimmungen der I#. 13. 
und 14. entsprechende, Hypothekenforderungen vollständig gedeckt sind. 
d. 28. 
Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und sind Seitens desselben un- 
kündbar. Den Nominalbetrag der einzelnen Stücke, welcher jedoch nicht geringer 
wie 50 Thaler sein darf, setzt der Verwaltungsrath fest. Sie sind von zwei 
Mitgliedern der Direktion und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zu unter- 
zeichnen und von dem Justitiar der Bank dahin zu bescheinigen, daß die statuten- 
giihter Sicherheit vorhanden ist. Für die halbjährlich zu zahlenden Zusn 
werden den Pfandbriefen Zinskupons auf höchstens zehn Jahre, sowie ein Talon 
beigefügt, gegen dessen Einlieferung seiner Zeit neue Zinskupons ausgegeben 
Die Ausfertigung der Pfandbriefe, Zinskupons und Talons erfolgt nach 
den anliegenden Schemas. 
““ Die Bestimmungen des F. 9. in Betreff beschädigter oder verlorener 
*“ Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beschädigte oder verlorene 
Pfandbriefe, Zinskupons und Talons entsprechende Anwendung. 
C. 29. 
Die Linsen werden gegen Aushändigung der Kupons an den bekannt 
gemachten Stellen ausgezahlt und verjähren im Falle der Nichterhebung zu 
unsten der Bank in vier Jahren, vom 31. Dezember desßjenigen Jahres an 
gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. 
g. 30. 
Die Einlösung der in Serien, den ausgegebenen Darlehnen entsprechend, 
eingelheilten Pfandbriefe erfolgt planmäßig mit der fortschreitenden Amortisation 
nach vorgängiger Bestimmung durch das Loos. Die gezogenen Nummern, so- 
wie der Ort und die Zeit der Auszahlung werden durch die Gesellschaftsblätter 
dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erse Mal mindestens 
sechs Monate vor dem Auszahlungstermine) an welchem die Verzinsung der 
Pfandbriefe aufhört. 
Die Fesistellung der verschiedenen Serien, das Verfahren bei der Amor-= 
tüsation, sowie die Dauer der Amortisationsperioden wird durch ein von dem 
Verwaltungsrathe zu erlassendes Reglement geordnet (§. 20.). 
. 31.
	        
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