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und Amortisation der qu. Pfandbriefe erforderlichen Verpflichtungen zu über-
nehmen und die für deren Sicherheit haftenden Hypothekenforderungen der Bank
zu überweisen haben.
Die auf Grund solcher Verträge emittirten Pfandbriefe sind bei Fest-
stellung der zulässigen Maximalhöhe der auszugebenden Pfandbriefe den ander-
weitig emittirten Pfand= und Kreditbriefen (9§. 27. und 36.) zuzurechnen.
g. 36.
Darlehne Darlehne an Kreise, Kommunen und mit den Rechten juristischer Personen
an #,bekleeidee Korporationen ist die Bank berechtigt, auch ohne hypothekarische Sicher-
Kerporationen. heit zu gewähren.
Die speziellen Modalitäten für derartige Darlehne und für die festzusetzende
Amortisation derselben oder für die Rückzahlung ohne Amortisation unterliegen
der jedesmaligen besonderen Vereinbarung.
Die in Höhe dieser Darlehne und diesen entsprechend von der Bank
amortisirbar oder in bestimmter Frist rückzahlbar auszugebenden Kreditbriefe wer-
,den nach den anliegenden Schemas 8. und 9. ausgefertigt. Sie werden von
“ zwei Mitgliedern der Direktion und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes
unterzeichnet und von dem Justitiar der Bank bezüglich der statutenmäßigen
Deckung, sowie auch dahin bescheinigt, daß die als Deckung dienenden Anleihen
mit Genehmigung der gesetzlichen Aufsichtsbehörde kontrahirt sind.
Zinskupons und Talons werden den Schemas 6. und 7. (§. 28.) ent-
sprechend ausgefertigt.
Die Ausgabe der Kreditbriefe darf mit den emittirten Pfandbriefen (§§. 27.
uad 525 die Grenze des 20 fachen Betrages des eingezahlten Grundkapitals nicht
übersteigen.
C. 37.
Für die Sicherheit der ausgegebenen Kreditbriefe, der Zinsen und Amor-
tisation haften außer den erworbenen Forderungen noch das Grundkapital, sowie
das ganze Vermögen der Gesellschaft.
Im Uebrigen gelten in analogen Fällen die für hypothekarische Darlehne
und Ktnbbriese gegebenen Bestimmungen auch für diese Darlehne und
reditbriefe.
g. 38.
Kunbbare Innerhalb der §I§. 13. und 14. angegebenen Beleihungsgrenzen kann die
etherische Bank auch kündbare hypothekarische Darlehne gewähren, doch darf dies nur bis
auf Höhe des eingezahlten Grundkapitals geschehen.
C. 39.
Gypothtken- Zur Förderung des Grundkredits wird die Bank die Anlegung von Gel-
vemittelung, dern in Hypotheken übernehmen, sowie die Aufnahme hypothekarischer Darlehne
resp. die Veräußerung von Hypotheken vermitteln. K 4