Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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und Amortisation der qu. Pfandbriefe erforderlichen Verpflichtungen zu über- 
nehmen und die für deren Sicherheit haftenden Hypothekenforderungen der Bank 
zu überweisen haben. 
Die auf Grund solcher Verträge emittirten Pfandbriefe sind bei Fest- 
stellung der zulässigen Maximalhöhe der auszugebenden Pfandbriefe den ander- 
weitig emittirten Pfand= und Kreditbriefen (9§. 27. und 36.) zuzurechnen. 
g. 36. 
Darlehne Darlehne an Kreise, Kommunen und mit den Rechten juristischer Personen 
an #,bekleeidee Korporationen ist die Bank berechtigt, auch ohne hypothekarische Sicher- 
Kerporationen. heit zu gewähren. 
Die speziellen Modalitäten für derartige Darlehne und für die festzusetzende 
Amortisation derselben oder für die Rückzahlung ohne Amortisation unterliegen 
der jedesmaligen besonderen Vereinbarung. 
Die in Höhe dieser Darlehne und diesen entsprechend von der Bank 
amortisirbar oder in bestimmter Frist rückzahlbar auszugebenden Kreditbriefe wer- 
,den nach den anliegenden Schemas 8. und 9. ausgefertigt. Sie werden von 
“ zwei Mitgliedern der Direktion und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes 
unterzeichnet und von dem Justitiar der Bank bezüglich der statutenmäßigen 
Deckung, sowie auch dahin bescheinigt, daß die als Deckung dienenden Anleihen 
mit Genehmigung der gesetzlichen Aufsichtsbehörde kontrahirt sind. 
Zinskupons und Talons werden den Schemas 6. und 7. (§. 28.) ent- 
sprechend ausgefertigt. 
Die Ausgabe der Kreditbriefe darf mit den emittirten Pfandbriefen (§§. 27. 
uad 525 die Grenze des 20 fachen Betrages des eingezahlten Grundkapitals nicht 
übersteigen. 
C. 37. 
Für die Sicherheit der ausgegebenen Kreditbriefe, der Zinsen und Amor- 
tisation haften außer den erworbenen Forderungen noch das Grundkapital, sowie 
das ganze Vermögen der Gesellschaft. 
Im Uebrigen gelten in analogen Fällen die für hypothekarische Darlehne 
und Ktnbbriese gegebenen Bestimmungen auch für diese Darlehne und 
reditbriefe. 
g. 38. 
Kunbbare Innerhalb der §I§. 13. und 14. angegebenen Beleihungsgrenzen kann die 
etherische Bank auch kündbare hypothekarische Darlehne gewähren, doch darf dies nur bis 
auf Höhe des eingezahlten Grundkapitals geschehen. 
C. 39. 
Gypothtken- Zur Förderung des Grundkredits wird die Bank die Anlegung von Gel- 
vemittelung, dern in Hypotheken übernehmen, sowie die Aufnahme hypothekarischer Darlehne 
resp. die Veräußerung von Hypotheken vermitteln. K 4
	        
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