Reservefonds.
Amortisatlons-
sonds.
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weeia Mitgliedern. und dem Vorsitzenden bestehende besondere Kommission. Auf
en von dieser Kommission erstatteten Bericht beschließt der Verwaltungsrath über
die Feststellung der Bilanz und legt dieselbe demnächst der Generalversammlung
zur Genehmigung vor.
" 5.43.
Von dem nach der Bilanz festgesetzten Reingewinn wird zunächst ein Be-
trag von 10 Prozent zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Der verblei-
bende Rest wird in der Art vertheilt, daß daraus die Aktionaire 4 Prozent des
eingezahlten Aktienkapitals als Dividende und von dem dann verbleibenden Theile
10 Prozent die Mitglieder des Verwaltungsrathes und
5 Mozent die Mitglieder der Direktion
als Tantieme erhalten. «
Der Ueberrest endlich wird an die Aktionaire als Superdividende vertheilt.
Die Auszahlung der Dividende und Superdividende erfolgt spätestens im
Monat Mai bei der Bank und an den sonst noch bekannt zu machenden Stellen.
Die Gewährung einer Tantieme an die Mitglieder des ersten Verwaltungsrathes
unterliegt der Cenehmigung der Generalversammlung.
g. 4.
Sollte der Reingewinn zur Zahlung der Dividende von 4 Prozent nicht
ausreichen, so wird das dazu Fehlende aus dem Reservefonds ergänzt, insoweit
derselbe dadurch nicht auf weniger als 10 Prozent des eingezahlten Grundkapitals
vermindert wird. In den folgenden Jahren wird dann aber der Ueberschuß über
die zur Dividende bestimmten 4 Prozent zunächst erst auf die Ergänzung des Re-
servefonds insoweit verwendet, als ihm Beträge zu dem vorangegangenen Zweck
entnommen sind.
C. 45.
Eine Nachweisung des Aktiva= und Passivastandes der Bank ist allmonat-
lich, die Jahresbllanz nach Gutheißung Seitens der Generalversammlung
alljährlich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
g. 46.
Der Reservefonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Bank
bestimmt und wird getrennt von den übrigen Gesellschaftsfonds verwaltet. Seine
Zinsen fließen ihm selbst zu. Hat der Fonds eine Höhe von 25 Prozent des
eingezahlten Grundkapitals erreicht, so fällt sowohl der Zuschuß zu demselben
aus dem Reingewinn fort, als auch seine Zinsen alsdann den allgemeinen Ein.
nahmen der Bank zufließen.
K. 47.
Aus den zur Tilgung der unkündbaren Darlehne bestimmten Einzahlun-
wird ein besonderer Fonds — der Amortisationsfonds — gebildet. Seine
Einnahmen bestehen aus den stipulirten Amortisationsquoten (G. 19.), den für
den