Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 314 — 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und 
von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben. 
Bekanntmachungen des Verwaltungsrathes sind mit den Worten: 
„der Verwaltungsrath der Schlesischen Bodenkredit· Aktlenbank“ 
unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu 
unterzeichnen. 
G. 60. 
Dem Verwaltungsrathe steht die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu, sofern die alleinige Entscheldung nach dem Statut und dem 
Goelchästereglemem nicht der Direktion oder der Generalversammlung vorbe- 
alten ist. 
Insbesondere gehört zum Ressort des Verwaltungsrathes: 
1) die Feststellung der allgemeinen Bedingungen für die Gewährung der 
unkündbaren hypothekarischen Darlehne (§. 26.), für die Ausfertigung 
und Ausgabe der Pfand= resp. Kreditbriefe, sowie die Amortisation 
(. 30.) derselben; 
2) die Feststellung der allgemeinen Normen für den Kassenverkehr (F. 40.); 
3) die Feslstellung des Geschäftsreglements für die Direktion (§. 52.) und 
für die Verwaltung der Agenturen; 
4) die Feststellung des Personal- und Verwaltungs-Etats; 
5) die Feststellung der allgemeinen Normen für die Anstellung der Beamten 
und die von ihnen zu bestellenden Kautionen; 
6) die Wahl und Bestallung der Direktoren, sowie derjenigen Gesellschafts- 
beamten, deren Anstellung nicht durch die Direktion (§. 54.) erfolgt, 
die Bestimmung der Gehälter derselben, sowie der Remunerationen der 
Delegirten des Verwaltungsrathes (F. 62.) 
7) die Beschlußfassung über die an die Generalversammlung zu richtenden 
Anträge; 
8) die Bestimmung über die Einzahlung des Aktienkapitals; 
9) die Ueberwachung der gesammten Geschäftsführung nach den Festsetzungen 
des Statuts, der besonderen Bestimmungen und Reglements, sowie die 
Prüfung des Jahresberichts und der Bilanz (F. 42.). 
Zu den Beschlüssen über die Gegenstände unter 1. 2. 3. 4. 5. und 8. 
ist eine Mehrheit von zwei Drittheil der Stimmen der in der Sitzung anwe- 
senden Mitglieder erforderlich. 
C. 61. 
Der Verwallungörath kann für die Ausübung der ihm unter pos. 9. 
des §. 60. — mit Ausschluß der Prüfung der Jahresbilanz (§. 42.) — über- 
tragenen Funktionen auf die Dauer eines Jahres alljährlich ein Mitglied besonders 
bestimmen. Diesem Delegirten liegt vorzugsweise ob: die Musgße der Pand- 
und Kreditbriefe (§§. 27. und 36.), sowie das Vorhandensein der entsprechenden 
Hy-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.