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Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und
von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben.
Bekanntmachungen des Verwaltungsrathes sind mit den Worten:
„der Verwaltungsrath der Schlesischen Bodenkredit· Aktlenbank“
unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu
unterzeichnen.
G. 60.
Dem Verwaltungsrathe steht die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten
der Gesellschaft zu, sofern die alleinige Entscheldung nach dem Statut und dem
Goelchästereglemem nicht der Direktion oder der Generalversammlung vorbe-
alten ist.
Insbesondere gehört zum Ressort des Verwaltungsrathes:
1) die Feststellung der allgemeinen Bedingungen für die Gewährung der
unkündbaren hypothekarischen Darlehne (§. 26.), für die Ausfertigung
und Ausgabe der Pfand= resp. Kreditbriefe, sowie die Amortisation
(. 30.) derselben;
2) die Feststellung der allgemeinen Normen für den Kassenverkehr (F. 40.);
3) die Feslstellung des Geschäftsreglements für die Direktion (§. 52.) und
für die Verwaltung der Agenturen;
4) die Feststellung des Personal- und Verwaltungs-Etats;
5) die Feststellung der allgemeinen Normen für die Anstellung der Beamten
und die von ihnen zu bestellenden Kautionen;
6) die Wahl und Bestallung der Direktoren, sowie derjenigen Gesellschafts-
beamten, deren Anstellung nicht durch die Direktion (§. 54.) erfolgt,
die Bestimmung der Gehälter derselben, sowie der Remunerationen der
Delegirten des Verwaltungsrathes (F. 62.)
7) die Beschlußfassung über die an die Generalversammlung zu richtenden
Anträge;
8) die Bestimmung über die Einzahlung des Aktienkapitals;
9) die Ueberwachung der gesammten Geschäftsführung nach den Festsetzungen
des Statuts, der besonderen Bestimmungen und Reglements, sowie die
Prüfung des Jahresberichts und der Bilanz (F. 42.).
Zu den Beschlüssen über die Gegenstände unter 1. 2. 3. 4. 5. und 8.
ist eine Mehrheit von zwei Drittheil der Stimmen der in der Sitzung anwe-
senden Mitglieder erforderlich.
C. 61.
Der Verwallungörath kann für die Ausübung der ihm unter pos. 9.
des §. 60. — mit Ausschluß der Prüfung der Jahresbilanz (§. 42.) — über-
tragenen Funktionen auf die Dauer eines Jahres alljährlich ein Mitglied besonders
bestimmen. Diesem Delegirten liegt vorzugsweise ob: die Musgße der Pand-
und Kreditbriefe (§§. 27. und 36.), sowie das Vorhandensein der entsprechenden
Hy-