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Hypotheken und anderen Forderungen (5§. 33. 36.) zu kontroliren und die Pfand-
und Kreditbriefe mit zu unterzeichnen (§9. 2. 36.). -
Der Delegirte kann den Sitzungen der Direktion beiwohnen und ist berech-
tigt, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und Urkunden
der Bank zu nehmen.
Mindestens vierteljährlich einmal muß derselbe in Gemeinschaft mit einem
Direktionsmitgliede die Kasse, das Portefeuille und die Dexositen revidiren.
In den Sitzungen des Verwaltungsrathes hat der Delegirte über das
Ergebniß seiner Dhätigkeit Bericht zu erstatten.
Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, können auch zwei Delegirte
ernannt und die Geschäfte unter beide entsprechend vertheilt werden.
*“
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten Ersatz der ihnen durch
ihre Funktionen verursachten Ausgaben, sowie in ihrer Gesammtheit die §. 43.
festgesetzte Tantieme.
Die Vertheilung derselben bestimmt der Verwaltungsrath.
Für die den Delezirten. des Verwaltungsrathes nach F. 61. auferlegten
Funktionen werden denselben außerdem besondere fixirte Remunerationen gewährt.
g. 63.
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire. Ihre
Beschlüsse sind für alle Aktionaire verbindlich.
Zur Stimmabgabe in der Generalversammlung sind nur diejenigen
Aktionaire berechtigt, welche ihre Aktien spätestens drei Wochen vor dem Zu-
sammentritt der Generalversammlung in den Büchern der Gesellschaft auf ihren
Namen haben einschreiben lassen und dieselben demnächst 14 Tage vor der statt-
findenden Generalversammlung bei der Bank depontrt haben.
Je 10 Aktien geben dem Besitzer Eine Stimme. Es kann jedoch kein
Aktionair weder für sich noch in Vertretung anderer Aktionaire im Ganzen mehr
als 10 Stimmen führen.
Das Stimmrecht von Pflegebefohlenen, Ehefrauen, Handelsgesellschaften,
Instituten und Korporationen kann durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeübt
werden; alle übrigen Aktionaire können nur durch stimmberechtigte Aktionaire
vertreten werden.
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens acht Tage vor
dem Zusammentritt der Generalversammlung zur Prüfung bei der Direktion
einzureichen, welche berechtigt ist, eine amtliche oder ihr sonst genügende Beschei-
nigung zu verlangen.
Den stimmberechtigten Aktionairen werden Legitimationskarten mit Angabe
der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen zustehenden Stimmberechtigung
ausgehändigt.
Eine Liste aller stimmberechtigten Aktionaire mit Angabe ihrer Aktien und
Stimmberechtigung ist zur Einsicht aller Aktionaire während der letzten fünf
Tage vor der Generalversammlung in dem Geschäftslokal auszulegen.
(Tr. 7994.) 43°
General=
versammlung.