Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 315 — 
Hypotheken und anderen Forderungen (5§. 33. 36.) zu kontroliren und die Pfand- 
und Kreditbriefe mit zu unterzeichnen (§9. 2. 36.). - 
Der Delegirte kann den Sitzungen der Direktion beiwohnen und ist berech- 
tigt, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und Urkunden 
der Bank zu nehmen. 
Mindestens vierteljährlich einmal muß derselbe in Gemeinschaft mit einem 
Direktionsmitgliede die Kasse, das Portefeuille und die Dexositen revidiren. 
In den Sitzungen des Verwaltungsrathes hat der Delegirte über das 
Ergebniß seiner Dhätigkeit Bericht zu erstatten. 
Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, können auch zwei Delegirte 
ernannt und die Geschäfte unter beide entsprechend vertheilt werden. 
*“ 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten Ersatz der ihnen durch 
ihre Funktionen verursachten Ausgaben, sowie in ihrer Gesammtheit die §. 43. 
festgesetzte Tantieme. 
Die Vertheilung derselben bestimmt der Verwaltungsrath. 
Für die den Delezirten. des Verwaltungsrathes nach F. 61. auferlegten 
Funktionen werden denselben außerdem besondere fixirte Remunerationen gewährt. 
g. 63. 
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire. Ihre 
Beschlüsse sind für alle Aktionaire verbindlich. 
Zur Stimmabgabe in der Generalversammlung sind nur diejenigen 
Aktionaire berechtigt, welche ihre Aktien spätestens drei Wochen vor dem Zu- 
sammentritt der Generalversammlung in den Büchern der Gesellschaft auf ihren 
Namen haben einschreiben lassen und dieselben demnächst 14 Tage vor der statt- 
findenden Generalversammlung bei der Bank depontrt haben. 
Je 10 Aktien geben dem Besitzer Eine Stimme. Es kann jedoch kein 
Aktionair weder für sich noch in Vertretung anderer Aktionaire im Ganzen mehr 
als 10 Stimmen führen. 
Das Stimmrecht von Pflegebefohlenen, Ehefrauen, Handelsgesellschaften, 
Instituten und Korporationen kann durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeübt 
werden; alle übrigen Aktionaire können nur durch stimmberechtigte Aktionaire 
vertreten werden. 
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens acht Tage vor 
dem Zusammentritt der Generalversammlung zur Prüfung bei der Direktion 
einzureichen, welche berechtigt ist, eine amtliche oder ihr sonst genügende Beschei- 
nigung zu verlangen. 
Den stimmberechtigten Aktionairen werden Legitimationskarten mit Angabe 
der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen zustehenden Stimmberechtigung 
ausgehändigt. 
Eine Liste aller stimmberechtigten Aktionaire mit Angabe ihrer Aktien und 
Stimmberechtigung ist zur Einsicht aller Aktionaire während der letzten fünf 
Tage vor der Generalversammlung in dem Geschäftslokal auszulegen. 
(Tr. 7994.) 43° 
General= 
versammlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.