Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 21. — 
  
(Nr. 7998.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Gemeinheitstheilungs · Ordnung vom 
7. Juni 1821. auf die Zusammenlegung von Grundstücken, welche einer 
gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen. Vom 2. April 1872. 
K * 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für diejenigen Landestheile, in denen die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 
7. Juni 1821. Gesetzeskraft hat, was folgt: 
F. 1. 
Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen 
Grundstücke verschiedener Eigenthümer einer Feldmark findet statt, wenn dieselbe 
von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuer- 
Kataster berechneten Fläche der einem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden 
Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral. Reinertrages 
repräsentiren, beantragt und durch Beschluß der Kreisversammlung des Kreises, 
in welchem bie beiheiligten Grundstücke liegen, nach Begutachtung durch die Kreis- 
Vermittlungsbehörde mit Rücksicht auf die davon zu erwartende erhebliche Ver- 
besserung der Landeskultur für zulässig erklärt wird. Handelt es sich um Grund- 
stücke einer städtischen Feldmark, welche einem Kreisverbande nicht angehört, so 
bedarf es des zustimmenden Beschlusses des Magistrats und der Stadtverordneten, 
nachdem eine von denselben gewählte sachverständige Kommission ihr Gutachten 
abgegeben hat. 
In der Regel sind sämmtliche, der Umlegung unterliegende Grundslücke 
der nämlichen Feldmark in einem Zuse legungsverfahren zu vereinigen; 
dasselbe kann jedoch auch auf einen durch natürliche Begrenzung oder besondere 
Bewirthschaftung als Feldabschnitt kenntlich werdenden Theil der Feldmark be- 
schränkt werden) wenn dies mit den Interessen der Landeskultur verträglich oder 
von denselben geboten ist. Grundslücke einer anderen Feldmark dürfen auch in 
das Umlegungsverfahren gezogen werden, wenn dieselben in unwirthschaftlicher 
Weise in die umzulegende Feldmark hineinspringen. 
Die Feststellung des Umlegungsbezirks geschieht durch die Auseinander- 
setzungsbehörde vor der Beschlußnahme des Kreistages, beziehungsweise der 
städtischen Kollegien (Absatz 1.). Letztere unterbleibt in Fällen des Einverständ- 
nisses aller betheiligten Grundbesitzer des festgestellten Umlegungsbezirks. 
Jahrgang 1872. (Tr. 7908.) 45 Wer- 
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1872,
	        
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