Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Wenn jedoch nach Ausführung der Zusammenlegung durch die Anlage 
von Kanälen, Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Verlegung oder Durch- 
brüche von Flüssen oder durch ähnliche Ereignisse eine erhebliche Störung der 
Planlage eingetreten ist, so ist eine anderweite Zusammenlegung der Grundstücke 
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zulässig. 
Dasselbe findet statt, wenn seit der Ausführung einer bisher auf Grund 
der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. vollzogenen Zusammen. 
legung 30 Jahre verflossen sind und die erneuerte Zusammenlegung von den 
Eigenthümern von mehr als drei Viertheilen der nach dem Grundsteuerkataster 
berechneten Fläche der dem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden Grundstücke, 
welche gleichzeitig mehr als drei Viertheile des Katastral Reinertrages repräsentiren, 
beantragt wird. 
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S. 7. 
Das dem Pächter im §. 159. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 
7. Juni 1821. eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht fat, wenn nach 
dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde durch die Zusammenlegung weder 
ein erheblicher Nachtheil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung 
der Wirthschaftsverhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist. 
Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem Pächter und 
Verpächter in dem Pachtvertrage von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende 
Abreden über die Auseinandersetzung auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden, 
so behält es bei diesen sein Bewenden. 
F. 8. 
Zu den Kosten des Zus, legungsverfahrens tragen diejenigen nicht 
bei, welche nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde keinen Vortheil 
von der Zusammenlegung haben. 
Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden 
Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. werden auf- 
gehoben. 
Dagegen bewendet es rücksichtlich der Zusammenlegung der einer gemein- 
schaftlichen Benutzung unterliegenden Grundstücke (§. 2. der Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung vom 7. Juni 1821.), sowie der zu regulirungsfähigen Stellen gehörigen 
Grundstücke (§. 86. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850.) bei den bereits 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Faklk. 
  
(Nr. 7908—8000, 45% Nr. 7999.)
	        
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