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(Nr. 7999.) Verordnung, betreffend die Vereinigung des Amtsbezirks Garkow mit dem Bezirke
des Amtes Lüchow) im Landdrosteibezirk Lüneburg. Vom 25. März 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c.
verordnen auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, daß das Amt Gartow
im Landdrosteibezirk Lüneburg mit dem 1. Juli d. J. als ein selbstständiges
Verwaltungsamt aufgehoben und der Bezirk desselben dem Bezirke des Amtes
Lüchow zugeschlagen werde.
Diese Verordnung ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 25. März 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
r. 8000.) Allerhöchster Erlaß vom 6. März 1872.) betreffend die Verleihung der fis.
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Station 1/89 der Magdeburg-Helmstedter Staatsstraße bis
zum Orte Wellen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde Chaussee von Station 1/89 der Magdeburg-Helmstedter Staatsstraße bis
zum Orte Wellen genehmigt habe,) verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Wellen
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Verschussten, in Bezug
auf diese Straße. Zugleich will Ich der Gemeinde Wellen gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden ChausseegeldTarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staatß--Chausseen
von Ihnen angewandt werden, jedoch erst von dem Zeitpunkte ab, wo durch den
projektirten Verlängerungsbau eine zusammenhängende Strecke von mindestens
einer halben Meile chausseemäßig hergestellt sein wird, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
mungen wegen der Chausseepolizei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 6. März 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Fr. 800I.)