Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 7999.) Verordnung, betreffend die Vereinigung des Amtsbezirks Garkow mit dem Bezirke 
des Amtes Lüchow) im Landdrosteibezirk Lüneburg. Vom 25. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c. 
verordnen auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, daß das Amt Gartow 
im Landdrosteibezirk Lüneburg mit dem 1. Juli d. J. als ein selbstständiges 
Verwaltungsamt aufgehoben und der Bezirk desselben dem Bezirke des Amtes 
Lüchow zugeschlagen werde. 
Diese Verordnung ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
r. 8000.) Allerhöchster Erlaß vom 6. März 1872.) betreffend die Verleihung der fis. 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Station 1/89 der Magdeburg-Helmstedter Staatsstraße bis 
zum Orte Wellen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde Chaussee von Station 1/89 der Magdeburg-Helmstedter Staatsstraße bis 
zum Orte Wellen genehmigt habe,) verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Wellen 
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Verschussten, in Bezug 
auf diese Straße. Zugleich will Ich der Gemeinde Wellen gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung 
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes- 
mal geltenden ChausseegeldTarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen- 
den zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staatß--Chausseen 
von Ihnen angewandt werden, jedoch erst von dem Zeitpunkte ab, wo durch den 
projektirten Verlängerungsbau eine zusammenhängende Strecke von mindestens 
einer halben Meile chausseemäßig hergestellt sein wird, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim- 
mungen wegen der Chausseepolizei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen- 
dung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 6. März 1872. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Fr. 800I.)
	        
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