Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S.  4.
Der  Verband  hat  in  den  Deichen  die  erforderlichen  Auslaßschleusen
(Deichsiele)  fuͤr  die  Hauptgräben  anzulegen  und  zu  unterhalten.

C.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleisiung  der  e#ich-Deichgenossen,

  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse  austungen

  der

Deichgenossen.

geführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deich-LKeetleistungen.

beamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes
kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der  Reglerung  zu
Liegnitz  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.

C.  6.

In  dem  Kataster  sind  die  Eigenthümer  aller  von  der  Verwallung  geschütz
ten  ertragsfählgen  Grundstücke  des  Verbandsgebietes  nach  folgenden  Klassen  zu
veranlagen:

I.  Klasse  zum  vollen  Beitrage:

Hof-  und  Baustellen  nebst  Gärten;
II.  Klasse  zu  /20  eines  vollen  Beitrages:
lehmiger  Sandboden,  soweit  er  zum  Anbau  von  Gerste  und  Weizen
geeignet  ist;
III.  Klasse  zu  /°  eines  vollen  Beitrages:
der  vorzugsweise  zum  Roggenanbau  geeignete  bessere  Sandboden;
IV.  Klasse  zu  0  eines  vollen  Beitrages:
das  aus  leichtem  Sandboden  bestehende  Ackerland  und  die  Wiesen;
V.  Klasse  zu  o0  eines  vollen  Beitrages:
Hütungen,  Forsten,  Werder  und  diesen  im  Ertrage  gleichzustellende
Grundstücke.  -

Wege,  Gräben,  Kirchhöfe  und  das  absolut  ertragslose  Unland  bleiben
unveranlagt.  n
.7

Das  Kataster  wird  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  aufgestellt.
Behufs  der  Feststellung  ist  dasselbe  dem  Deichamte  vollständig,  dem  Gemeinde-Vorstande
  von  Tschiefer  extraktweise  mitzutheilen  und  zugleich  im  Amtsblatt  eine
vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  dem
Deichamte  und  dem  Gemeindevorstande  zu  Tschiefer  eingesehen  und  Beschwerde
dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.

Diese  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  im  §.  6.  enthaltenen  Grundsätze
der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben  werden  können,  sind,
soferm  sie  nicht  durch  ein  angemessenes  Abkommen  beseitigt  werden,  von  dem
Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines
Deputirten  des  Deichamtes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  untersuchen.
  Diese  sind  hinsichtlich  der  Grenze  des  Inundationsgebiets  und  der  sonstigen

(Nr.  8006.  er-Bestimmung


der

derselben  ug
Veranlagung

nach
dem  Kataster.