Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Tarif, 
nach welchem die Gebuͤhren der Lootsen auf den Gewaͤssern bei 
Barhoeft und Barth zu entrichten sind. 
Vom 25. März 1872. 
An Lootsengeld ist zu entrichten: 
Für Schiffe von einer Tragfähigkeit: 
  
bis von von von 81 un me 
20 21 bis 4041 bis 60|61 bis 80 d mehr 
Tonnen.] Tonnen. Tonnen. Tonnen. jede folgenden 
20 
Rthlr. Sgr. Nihlr. Sgr. Nthlr.] Sgr. Rthir.] Sar. Tonnen 
  
Für die Begleitung: 
1) durch das Mühlen. 
tief nach Barhoeft 
und umgekehrt70 
2) von Barhoeft nach . 
Barth 12021022531015Sgr.mehr. 
1—155Sgr.mehr. 
  
  
  
  
  
Anmerkungen: 
1) Außer dem Lootsengelde erhalten die Lootsen, nachdem sie zwei Tage 
an Bord gewesen sind, für jeden Liegetag 12 Sgr. 
2) Für Schiffe von mehr als 300 Tonnen Tragfähigkeit sind die nämlichen 
Hhhrensabe/ wie für Fahrzeuge von 281 bis 300 Tonnen zu ent- 
richten. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1872. 
(A. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Jahrgang 1872. (Tr. 8007—6008.) 48 (Nr. 8008.)
	        
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