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Diese Prioritäts-Anleihe dritter Emission wird, vom Jahre 1877. anfan-
gend, nach Maßgabe des beigefügten Tilgungsplanes mit 4 Prozent und jähr-
licher Zurechnung der aus dem amortisirten Kapital gewonnenen Zinsen mittelst
alljährlicher Verloosungen al pari zurückgezahlt. Die Verloosungen sollen.
alljährlich im Juli, zum ersten Mal 1877.) und die Zahlungen am darauf fol-
genden 2. Januar stattfinden. Der Gesellschaft, bleibt vorbehalten, nach Ablauf
von zehn Jahren, mithin vom Jahre 1882. an, stärkere als die planmäßigen
Verloosungen vorzunehmen. »
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden in den in 8. 8.
bezeichneten öffentlichen Blättern sofort nach erfolgter Ausloosung dreimal bekannt
gemacht, zuletzt innerhalb 14 Tagen vor dem Zahlungstermine. Für die aus-
geloosten Prioritäts-Obligationen werden die Zinsen nur bis zum 31. Dezember
desjenigen Jahres, in welchem sie ausgeloost sind, bezahlt. Sollten Zinskupons
bereits ausgelooster, aber nicht erhobener Prioritäts-Obligationen präsentirt und
bezahlt werden, so wird dieser zuviel bezahlte Zinsbetrag bei der Erhebung des
Kapitals gekürzt. Ueber die erfolgte Amortisation wird dem Eisenbahn. Kommissa-
riate alljährlich ein Nachweis eingereicht. Die Ausloosung geschieht in Altona
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines vrookollführenden Notars
in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu
welchem den Inhabern von Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist.
Der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft ist das Recht vorbehalten, sämmt-
liche Prioritäts-Obligationen oder einen Theil derselben durch die öffentlichen
Blätter (§. 8.) mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zablung bes
Nennwerthes einzulösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar
1882. geschehen.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen dritter Emission sind auf Höhe
der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 8. 2. zu zahlenden
Zinsen Pfandgläubiger der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft, und sind daher
befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der
Gesellschaft und dessen Erträge, vor den Inhabern der Stammaktien und der
zu diesen gehörigen Kupons, jedoch nach den Inhabern der Prioritätsanleihe
erster Emission d. d. 1. Juli 1864. im Betrage von 3,000,000 Thalern und
der Prioritätsanleihe zweiter Emission d. d. 1. Januar 1867. im Betrage von
2)500,000 Thaler und d. d. 1. Januar 1868. im Betrage von 1,000,000 Thaler)
im 30.Thalerfuß, zu halten.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen erforder-
lichen, der Gesellschaft gehörenden Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Priori-
täts-Obligationen der ersten und zweiten sowohl wie der dritten Emission nicht
eingelöst sind. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die
außerhalb der Hauptbahn, der Zweigbahnen und der Bahnhäfe befindlichen Grund-
stücke, auch nicht auf solche geringfügige Veräußerungen, welche im Interesse
eines besseren Betriebes oder verbesserter Kommunikation mit oder neben den
Bahnhöfen für erforderlich erachtet und Seitens der Regierung gestattet werden.
(Nr. 8008.) 48°7 . 5.