Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe des in K. 3. 
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
e) wenn die in F. 3. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen sub a. und b. kann da5 Kapital von dem Tage an, an 
welchem einer derselben eintritt, mit Zinsen zurückgefordert werden, und zwar 
ad a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, und im Falle 
sub b. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem 
sub c. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, 
auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem Kündigungs- 
rechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, 
wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. 
S. 6. 
Die Auszahlung der ausgeloosten oder von der Direktion gekündigten 
Prioritäts-Obligationen erfolgt in Altona im Hauptbüreau an die Vorzeiger der 
betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu 
ehörigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, 
6 wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obli- 
ationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur 
Kahmg präsentirt werden. 
Die im Wege der Amortisation oder Kündigung eingelösten Prioritäts- 
Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines 
N verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt 
emacht. 
8 Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (F. 5.) einge- 
lösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszu- 
geben befugt. 
K. 7. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung in den Blättern ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Rea- 
lisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direktion 
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; 
gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem 
ezten öffentlichen Ausau zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus 
denselben an das Gesellschaftsvermögen, welches unter Angabe der Nummern dVe 
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