Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt 
zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus solchen ausgeloosten und nicht innerhalb 
der bezeichneten Frist eingelösten Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtungen 
mehr; doch steht es der Generalversammlung nreit die gänzliche oder theilweise 
Realisirung derselben aus Billigkeitsgründen zu beschließen. 
gz. 8. 
Alle nach diesen Bedingungen erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen in nachstehenden Zeitungen: 
in dem Altonaer Merkur, 
in der Kieler Zeitung, 
in den Itzehoer Nachrichten, 
in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, 
in den Hamburger Nachrichten, 
in der Leipziger Eisenbahnzeitung, 
in der Berliner Börsenzeitung. 
Für den Fall, daß im Laufe der Zeit die eine oder die andere dieser Zei- 
tungen eingehen sollte, wird es in den übrigen Blättern bekannt gemacht werden, 
welche andere in demselben Territorio erscheinende Zeitung der eingehenden Zei- 
tung substituirt werden wird. - 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder 
Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 2. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
(r. S008.) Schema A.
	        
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