Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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die Bester des Hornhardtschen Rittergutes zu Großen- 
gotteoonn . Eine Stimme, 
die W itzer des von Hopffgartenschen Rittergutes ersten 
Antheils zu Großengotten Eine Stimme, 
die Besitzer des von Hopffgartenschen Rittergutes zweiten 
Antheils zu Großengotten Eine Stimme, 
der Ortsvorstand zu Großengottern als Vertreter der 
dasigen politischen Gemeinnde Eine Stimme, 
die Deputirten der betheiligten übrigen Grundbesitzer des 
Gemeindebezirkes Großengotten acht Stimmen; 
im vierten Bezirke: 
die Magistrate zu Langensalja und Thamsbrückje.. Eine Stimme, 
die Deputirten der betheiligten übrigen Grundbesitzer des 
Gemeindebezirkes Langensalza . . .... ... . .. .. . ... Eine Stimme, 
die Deputirten der betheiligten Enf5“ Grundbesitzer des 
Gemeindebezirkes Thamsbrüääg Eine Stimme, 
die Deputirten der betheiligten Grundbesitzer der Gemeinde- 
bezirke Großwelsbach, Merxleben und Schönstedt, 
sowie des Gutsbezirkes Merzleben Eine Stimme. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren, 
jedoch scheidet die Hälfte alle drei Jahre aus und zwar das erste Mal nach dem 
Loose, demnächst nach dem Oienstalter. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Wählbar ist jeder Verbandsgenosse, welcher den Vollbesitz seiner bürger- 
lichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vor- 
standes sein. 
* dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der Aeltere allein 
ugelassen 
Wird in einer Ortschaft die Neuwahl von Deputirten erforderlich, so 
beruft der Kommissarius die betheiligten Grundbesitzer der betreffenden Ortschaft 
zusammen, welche die Wahl nach Stimmenmehrheit zu bewirken haben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Tr. 8013.)
	        
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