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(Nr. 8013.) Allerhöchster Erlaß vom 6. April 1872., betreffend die Genehmigung des nach
dem Beschlusse des 30. Gencrallandtages der Ostpreußischen Landschaft
entworfenen Regulativs wegen Konvertirung der fünfprozentigen Pfand-
briefe und anderweiter Ausfertigung von 44- resp. 4- und 3 prozentigen
Pfandbriefen der Ostpreußischen Landschaft.
„A# Ihren Bericht vom 27. März d. J. will Ich das beiliegende, nach dem
Beschlusse des 30. Generallandtages der Ostpreußischen Landschaft aufgestelle
Regulativ, betreffend die Konvertirung der fünfprozentigen Pfandbriefe und die
anderweite Ausfertigung von 44- resp. 4= und 34 prozentigen Pfandbriefen der
Ostpreußischen Landschaft hierdurch landesherrlich bestätigen. Dieser Erlaß und
das Regulativ sind durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 6. April 1872.
Wilhelm.
Für den Justizminister:
Gr. zu Eulenburg. Falk.
An die Minister des Innern und der Justiz.
Regulatibv,
betreffend
die Konvertirung der fünfprozentigen Pfandbriefe und die anderweite
Ausfertigung von 4### resp. 4- und 3##prozentigen Pfandbriefen der
Ostpreußischen Landschaft.
S. 1.
Die Ostpreußische Landschaft hat die weitere Ausgabe der in Gemäßheit
des Regulativs vom 23. Juni 1866. (Gesetz Samml. S. 343. ff.) emittirten
fünfprozentigen Pfandbriefe eingestellt und will die ausgegebenen zu Gunsten
und für Rechnung der betreffenden Pfandbriefs-Darlehnsschuldner auf vor-
ängige halbjährige Kündigung gemäß der Verordnung vom 21. Dezember 1837.
Gefege Sammk. S. 223.) und der I#§. 17. 22. ff. a. a. O. durch Zahlung des
Nennwerths aus dem Verkehre einziehen und in 44- oder 4prozentige Pand-
briefe umschreiben. .2
Mit der Ausführung aller hierzu erforderlichen Operationen wird die
Generallandschafts-Direktion beauftragt, resp. insoweit eine Mitwirkung der land-
schaftlichen Darlehnskasse eintritt, der Verwaltungsrath derselben. Sie ernennen
(Nr. 8013.) einen
Konvertirung
5bprozenilger
Pkandbriefe.